Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 41

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zu einem gesonderten Verfahren. Zumindest das sollte der Status für jene Frauen sein, die vor den Greueln, vor den Verbrechen eines Krieges flüchten, daß sie keiner unwürdigen Prozedur an der Grenze ausgesetzt werden, daß sie nicht in eigens errichteten Lagern inhaftiert gehalten werden, bis über ihr Asylverfahren entschieden wird.

Wenn wir einer solchen Regierungsvorlage zustimmen, wenn wir das im Falle Exjugoslawiens und Ruandas tun, dann sollten wir, wie gesagt, daran denken, daß es leider auch noch andere Fälle, andere Länder gibt, in denen bürgerkriegsähnliche Zustände existieren, in denen es Kriege gibt, die in diesem Gesetz nicht erfaßt sind, weder was die Verfolgung der Kriegsverbrecher noch was deren Opfer betrifft.

Ich appelliere an Sie, wenn wir in den nächsten Wochen über das neue Asylverfahren diskutieren werden, dann auch diesen Aspekt der Kriegsverbrechen zu berücksichtigen und entsprechend in die Vorberatungen im Ausschuß einzubeziehen. (Beifall bei den Grünen. )

10.53

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich erteile jetzt dem Herrn Bundesminister das Wort. Dann werden wir über den Text, der eine Verfassungsbestimmung enthält, was für das Quorum wichtig ist, abstimmen. – Bitte, Herr Bundesminister.

10.53

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn auch in der Vergangenheit alle Staaten immer wieder beteuert haben, daß Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch nach ihrem Recht mit schwerer Strafe bedroht sind und sie Verdächtige entweder ausliefern oder selbst verfolgen werden, hat doch in vielen Fällen eine tatsächliche Strafverfolgung dieser Täter durch ihre nationalen Gerichte nicht stattgefunden.

Es bedurfte der schrecklich leidvollen Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit in Südosteuropa, aber ebenso in Afrika, daß die Völkergemeinschaft endlich zu einer Einigung bei der Ächtung dieser Verbrechen gefunden hat und erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen zwei Internationale Gerichte errichtet werden konnten. Hier werden nicht Sieger über Besiegte richten, sondern übt als ultima ratio die Völkergemeinschaft das Strafrecht aus. Die Verantwortlichen für diese Straftaten, in welchen Stellungen sie sich auch immer befunden haben oder befinden, müssen damit rechnen, daß die Staatengemeinschaft solange nicht ruhen wird, bis die eingesetzten Internationalen Gerichte über sie geurteilt haben. Sicher wird dies auch eine präventive Wirkung gegenüber Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht für die Zukunft nicht verfehlen.

Es wird von einer weitestgehenden Unterstützung aller Staaten abhängen, ob sich die Internationalen Gerichte bewähren werden, ihre Aufgabe frei von politischen Einflüssen erfüllen können und damit auch Wirkung für die Zukunft entfalten.

Diese Überlegung liegt auch dem gegenständlichen Gesetzentwurf zugrunde. Wir haben bei der österreichischen Umsetzung weitgehend auf Förmlichkeiten und Bedingungen für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht verzichtet und ihm auch eine gewisse selbständige Erhebungstätigkeit in Österreich gestattet. Wo aber Grundrechte des einzelnen oder übergeordnete Interessen Österreichs betroffen sind, muß der traditionelle Rechtshilfeweg beschritten werden.

Schon die bisherigen Erfahrungen mit dem Internationalen Gericht haben gezeigt, daß dieses im besonderen Maße bemüht ist, die Grundsätze des fairen Verfahrens zu beachten. Wir konnten daher mit gutem Gewissen auf das sonst übliche Auslieferungsverfahren und die zwischen den Staaten sonst üblichen Gründe für die Ablehnung der Auslieferung verzichten. Insbesondere ist es deshalb auch vertretbar, auch österreichische Staatsbürger zur Strafverfolgung an das Internationale Gericht auszuliefern – ganz abgesehen davon, daß die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen keinen Zweifel offenlassen, daß eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Überstellung auch eigener Staatsbürger besteht und daß ohne deren Erfüllung das ganze Vorhaben wirkungslos bleibt.


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