Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 43

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG).

Der Gesetzentwurf dient im wesentlichen der Anpassung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechts an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU.

Der Justizausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

Bei den Änderungen in den Z 4, 5 und 6 handelt es sich um die Richtigstellung von Schreibfehlern beziehungsweise redaktionelle Ergänzungen.

Um Übergangsschwierigkeiten in der Praxis und wirtschaftliche Härten zu vermeiden, sieht die Regelung des Abs. 6 eine entsprechende Übergangsbestimmung vor.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem dem schriftlichen Ausschußbericht angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Herr Präsident! Für den Fall, daß Wortmeldungen vorliegen, bitte ich, die Debatte fortzusetzen.

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen.

Für diese Debatte wurde festgelegt, daß der Erstredner jeder Fraktion nicht länger als 30 Minuten, die weiteren Redner nicht länger als 10 Minuten sprechen werden.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte, Herr Abgeordneter.

11.02

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Verabschiedung der Regierungsvorlage samt den eingebrachten Abänderungsanträgen betreffend das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz ist ein umfangreiches Begutachtungsverfahren vorausgegangen. Das Bedürfnis nach Schaffung eines derartigen Gesetzes gibt es nicht erst seit kurzem. Es wurde schon vor einigen Jahren das Umgründungssteuergesetz geschaffen, um Umgründungen gesellschaftsrechtlicher Natur zu begünstigen.

Damals sind allerdings nur die steuerlichen Voraussetzungen geschaffen worden, die im wesentlichen darin bestanden haben, daß bei einer Umgründung nicht ein sogenannter Liquidationstatbestand vorliegt, der zu einer Besteuerung aller stillen Reserven führt. Jetzt wird handelsrechtlich teilweise das nachvollzogen, was steuerlich durch das Umgründungssteuergesetz schon vor einigen Jahren geschaffen wurde. Ich denke da etwa an die Betriebsaufspaltung und ähnliches.

Im Ergebnis ist dieses EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz aus meiner Sicht zu begrüßen, weil damit Bedürfnissen der Unternehmen in Österreich Rechnung getragen wird, etwa dem Bedürfnis nach Schaffung einer sogenannten Einmann-GmbH. Der Ansatz des Gesetzes war der, daß eine GmbH in erster Linie einmal eine Gesellschaft ist und daß eine Gesellschaft logischerweise nur dann bestehen kann, wenn es mindestens zwei Gesellschafter gibt. In der Praxis hat man dieses Hindernis einer damals Einmann-GmbH dadurch überbrückt, daß bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein sogenannter Gründungshelfer aufgetreten ist, oftmals auch in der Person eines Notars oder eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters, der den Gesellschaftsvertrag mit dem Hauptgesellschafter abgeschlossen hat und nach der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch durch einen Abtretungsvertrag wieder ausgeschieden ist. Dieser Vorgang war naturgemäß mit Kosten verbunden. Doch ich glaube, wenn sich eine Rechtsordnung dazu bekennt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ermöglichen und auch steuerlich, wie es bisweilen geschehen ist, zu begünstigen, dann muß man sich auch konsequenterweise dazu bekennen, daß auch ein Ein


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite