Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 44

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zelunternehmer, also ein Alleingesellschafter, rechtsgeschäftlich und unternehmerisch in der Rechtsform einer GmbH auftritt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Rechtspolitisch ist das – das gebe ich durchaus zu – nicht ganz unbedenklich. Wir wissen aus der Praxis, daß viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur zu dem Zweck gegründet und geführt werden, daß die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf das Stammkapital, auf die Geschäftseinlage beschränkt bleibt und keine persönliche Haftung besteht.

Dies hat allerdings in der Vergangenheit, wie wir wissen, zu einer Gründungslawine von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt, der wiederum eine Insolvenzlawine nachgefolgt ist.

Um dieser Tatsache entgegenzuwirken, wurde jetzt durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz eine verschärfte Publizität eingeführt. Diese verschärfte Publizität hat man deshalb eingeführt, weil es eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union gibt, die innerstaatlich umzusetzen ist. Ich glaube, daß diese Richtlinie auch rechtspolitisch durchaus ihre Berechtigung hat, denn vermehrte Publizität muß natürlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Insolvenzprophylaxe gesehen werden.

Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Erfüllung des Bedürfnisses der Wirtschaft nach vermehrter Publizität unter Umständen mit einer Erhöhung der Kosten, auf jeden Fall aber mit größerem buchhalterischem Aufwand für die einzelnen Gesellschaften verbunden wäre. Nach dem neuen, heute zur Beschlußfassung anstehenden EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wären dann aber auch sogenannte kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur vollen Publizität verpflichtet. Das heißt, daß sie dann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelsrechtlich beziehungsweise gesellschaftsrechtlich verpflichtet wären, den Jahresabschluß nicht nur binnen fünf Monaten mit einer anschließenden kurzen Verlängerungsfrist aufzustellen, sondern ihn auch binnen einer Frist von insgesamt neun Monaten bei Gericht zur Publizität einzureichen.

Das ist sicher kein Allheilmittel, keine geeignete Insolvenzprophylaxe, denn – ich weiß, Papier ist geduldig – die Ansätze, die zu einem Jahresabschluß herangezogen werden können, sind naturgemäß sehr unterschiedlich zu sehen. Es ist auch so, daß nach der Gesetzesvorlage die Steuerbilanz einzureichen ist und nicht etwa ein Vermögensstatus, der klarerweise den Vorteil hätte, daß stille Reserven bei den Aktiva, aber auch bei den Passiva zu berücksichtigen wären. Aber es wäre – das ist überhaupt keine Frage – ein unzumutbarer Aufwand, wenn man jetzt eine Vorschrift machen würde, nach welcher jede Gesellschaft, auch eine kleine Gesellschaft, nicht nur einen steuerlichen Jahresabschluß vorzulegen hätte, sondern darüber hinaus auch einen Vermögensstatus einzureichen hätte.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Thema führt mich zwangsläufig zur Diskussion über Verbesserungen des Insolvenzrechtes. Es haben die Sozialpartner in den vergangenen Tagen einen Vorschlag zur Reform des Insolvenzrechtes eingebracht. Ich erinnere daran, daß die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer einen gemeinsamen Vorschlag erstattet haben. Dieser wurde in den Medien einer kritischen Würdigung unterzogen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will Ihnen meinen klaren Standpunkt zu diesem Vorschlag aus der Sicht des Praktikers nicht verhehlen. Ich glaube, meine Meinung wird teilweise auch vom Justizminister und von den Beamten im Justizministerium geteilt, aber auch vom Chef des Kreditschutzverbandes. Vielleicht nicht in dieser drastischen Sicht der Dinge: Ich vertrete nämlich die Auffassung, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß dieser Vorschlag der Sozialpartner, wie man das Insolvenzrecht reformieren sollte, glatter Humbug ist; und zwar deshalb, weil dieser Vorschlag der Sozialpartner daran knüpft, eine Art geheimes Sanierungsverfahren bei Gericht einzuleiten, zu dem nur das Gericht, ein Sanierungsbeauftragter und die Banken zugelassen werden sollen, nicht aber die Lieferantengläubiger. Es ist also alles vorzukehren, daß dieses Sanierungsverfahren quasi unter der Tuchent stattfindet. Es ist doch


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