Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 48

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recht an die Richtlinien gemäß dem Anhang XXII des EWR-Abkommens binnen zwei Jahren anzupassen und in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Worum geht es dabei, meine sehr geehrten Damen und Herren? – Es geht erstens um die Umsetzung der Publizitäts- und Zweigniederlassungsrichtlinie. Wir hatten zwar mit dem Firmenbuchgesetz schon einen großen Schritt in diese Richtung gesetzt, aber es waren jetzt noch Ergänzungen vorzunehmen, welche wir uns damals ganz bewußt aufgehoben haben. Es ist dies also kein Versäumnis, sondern wir haben damals gesagt, das machen wir dann gemeinsam mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, nämlich die Neuregelung der Nichtigkeitsgründe, für die Kapitalgesellschaften Offenlegung inländischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften.

Es handelt sich zweitens, meine Damen und Herren, um die Umsetzung der Kapitalrichtlinie, wodurch gleichwertige Voraussetzungen des Gläubiger- und Aktionärsschutzes in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Das hat zu tun mit den Vorgängen bei der Gründung, bei Sacheinlagen, Kapitalerhöhungen und Änderungen.

Drittens: Verschmelzungsrichtlinie – also die Frage der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft mit Aktiengesellschaft beziehungsweise Aktiengesellschaft mit Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Viertens: Bilanzkonzern- und Bilanzprüferrichtlinie. Diesen Bereich betreffend haben wir, meine sehr geehrten Damen und Herren, hier bei uns in Österreich im wesentlichen durch das Rechnungslegungsgesetz die notwendigen Bestimmungen bereits geschaffen und können daher davon ausgehen, daß diese Richtlinie schon umgesetzt ist. Wir haben auch hier noch einige Adaptierungen, einen Feinschliff vorgenommen; unter anderem bei der Festschreibung der Einteilung der Kapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große. Das ist gar keine so kleine Veränderung, da wird mir Kollege Rosenstingl – ja, der nickt – beipflichten. (Abg. Rosenstingl: Ich habe nicht genickt!) Haben Sie nicht genickt? Okay. Dann bitte ich um Entschuldigung. Ich wollte Ihnen nicht schaden, indem ich Sie verdächtige, daß Sie mir zustimmen. (Abg. Rosenstingl: Aber es ist so!) Sie stimmen mir zu. Geht in Ordnung.

Das ist also eine durchaus wesentliche Sache, die wir jetzt hier mit diesem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz schaffen.

Wir haben die Spaltungsrichtlinie umzusetzen, auch noch genauer. Wir haben seit dem Jahr 1993 das Spaltungsgesetz, das sich nach Aussage aller Fachleute, die damit zu tun haben, bewährt hat, und wir haben in Zukunft auch die Möglichkeit, nicht nur einstimmige, sondern auch mit Mehrheit beschlossene Spaltungen durchzuführen, wobei natürlich die flankierenden Bestimmungen zum Schutz jener, die überstimmt worden sind, einzuführen sind.

Letztlich haben wir, das hat Krüger schon ausgeführt – das hat er zu dieser Gesetzesvorlage ausgeführt –, die Einpersonengesellschaftsrichtlinie, womit wir in Österreich jetzt sinnvollerweise und vernünftigerweise die Strohmannpraxis nicht mehr brauchen, die wir in der Vergangenheit immer gebraucht haben. Es hat halt irgend jemand den zweiten Gesellschafter abgegeben und ist dann binnen kürzester Zeit wieder verschwunden. Das ist sicher ein Kostenfaktor, der diesen Unternehmerinnen und Unternehmern jetzt nicht mehr auf den Kopf fällt. Nichts ist umsonst, und daher ist das sicher eine vernünftige Sache und paßt etwas an die Realität des Lebens an. (Abg. Meisinger: Das ist wieder typisch: Nichts ist umsonst! – Zwischenruf bei den Freiheitlichen.) Jawohl, Herr Kollege. Nicht einmal der Tod ist umsonst, denn der kostet das Leben, wie Sie sicher wissen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist, wie sich ... (Zwischenruf des Abg. Dkfm. Holger Bauer. ) Bauer! Ich würde jetzt als Holger Bauer, wenn sich die Zwischenrufe in diese Richtung zu entwickeln beginnen, ein bißchen vorsichtig sein und mich, Fuhrmann, nicht provozieren. Okay? (Abg. Dkfm. Holger Bauer: Das war nicht ernst gemeint!) Ausgemacht, geht in Ordnung.

Meine Damen und Herren! Die Umsetzung all dieser Richtlinien hat eine umfangreiche Änderung der österreichischen Rechtslage betreffend Handels- und Gesellschaftsrecht bedingt.


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