Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 51

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Daß das Gesetz unser Wirtschaftsleben beeinflussen wird, erkennen Sie daran, daß 86 000 GesmbHs davon betroffen sein werden, ebenso wie alle AGs und Kapitalgesellschaften. Es ist geleitet vom Prinzip des Gläubigerschutzes, des Anlegerschutzes – insbesondere für Kleinanleger – und der Fairneß bei ungleichen Machtverhältnissen – insbesondere im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung.

Im Interesse des Gläubigerschutzes – und das ist heute schon von einigen Vorrednern erwähnt worden – soll es zu einer verbesserten Transparenz der Bilanzen kommen. Eine neue Publizitätspflicht erlaubt erstmalig einen Einblick in Geschäftsdaten über das Firmenbuch.

Ich stimme Herrn Kollegen Rosenstingl nicht zu, wenn er meint, das wäre nur eine Hülse, die nicht wirklich auf dem Markt genützt wird. Ich habe selber in meinem Unternehmen erlebt, daß Asphaltaufträge in Millionenhöhe auf einem Lagerplatz noch durchgeführt wurden, obwohl drei Tage später der Konkurs angemeldet wurde. Auskunfteien und Bankauskünfte konnten mir damals nicht helfen, weil eben keine Daten vorlagen.

Ich bin überzeugt davon, daß speziell bei Bankauskünften und Auskunfteien in Hinkunft durch diese Offenlegungspflicht ehrlichere Zahlen auf dem Markt kolportiert werden, die offenlegen, wie es dem Unternehmen tatsächlich geht. Ich werde mich hüten, für ein Unternehmen, das bereits über drei, vier Jahre seine Bilanzen dem Firmenbuch entweder gar nicht vorgelegt hat beziehungsweise dessen Bilanzdaten so aussehen, daß ich fürchten muß, das Geld nicht zu bekommen, für ein solches Unternehmen Aufträge in Millionenhöhe ohne Sicherheiten durchzuführen.

Ich bin daher im Hinblick auf den Gläubigerschutz sehr froh darüber, daß wir hier EU-konform vorgehen und daß es neue Publizitätspflichten gibt, die auch per Strafe erzwungen werden können. Diese Strafe ist natürlich schmerzvoll, insbesondere wenn es kleine Gesellschaften betrifft, aber ich halte dies im Hinblick auf den volkswirtschaftlichen Schaden, den große Pleiten anrichten, für gerechtfertigt. Ich halte es auch für gerechtfertigt, diese Neun-Monate-Frist einzufordern, während der die Bilanz an das Firmenbuch zu übersenden ist, denn es entspricht einem ordentlichen Kaufmann, daß er einen Überblick über seine Zahlen hat.

Kleine GesmbHs haben eine vereinfachte Publizitätspflicht ihrer Bilanz. Als klein gelten vor allem jene GesmbHs, die zwei der folgenden drei Merkmale im Zeitraum von zwei Jahren aufweisen: 37 Millionen Schilling Bilanzsumme, 74 Millionen Schilling Umsatz beziehungsweise 50 Arbeitnehmer.

Wir wissen aus Erfahrungen, die in Deutschland gemacht wurden, wo es schon seit Jahren ähnliche Vorschriften gibt, daß sich die Unternehmen – publizitätsscheu wie sie sind – nicht daran halten. Die EU hat daher in Deutschland ein Rügeverfahren eingeleitet und die Bundesregierung in Deutschland aufgefordert, der Umsetzung dieser Richtlinie, dem Vollzug dieser Gesetze nachzukommen. In der Stellungnahme Deutschlands wird darauf verwiesen, daß die deutsche Bundesregierung die Rechtsauffassung vertritt, daß, wenn man diesen Publizitätsvorschriften nicht nachkommt, die Beschränkung der Haftung hinfällig ist.

Ein Damoklesschwert, das sich Österreichs Geschäftsführer und Eigentümer von GesmbHs vor Augen halten sollen: Wenn sie diese Vorschriften nicht einhalten, können sie unter Umständen in die Haftung miteinbezogen werden, und dann wirkt die beschränkte Haftung einer GesmbH nicht mehr. Es ist das wohlgemerkt noch nicht ausjudiziert, es ist aber ein Rechtsstandpunkt, den man sehr wohl vertreten kann.

Neben der Offenlegungspflicht im Hinblick auf den Gläubigerschutz ist für mittlere Gesellschaften – das sind jene zwischen den vorhin genannten Kriterien und 150 Millionen Schilling Bilanzsumme, 300 Millionen Schilling Umsatzerlös und 250 Arbeitnehmer, ab diesen Zahlen spricht man von großen Kapitalgesellschaften – sowie für große Kapitalgesellschaften in Hinkunft auch ein Abschlußprüfungsvermerk durch einen Buchprüfer notwendig. Es muß also wohlgemerkt nicht nur der Steuerberater die Bilanz absegnen, sondern ein Bilanzprüfer muß einen Abschlußbestätigungsvermerk erteilen.


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