Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 52

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Wie erwähnt, kann diese Offenlegungspflicht durch Strafen von 50 000 S und einer weiteren von noch einmal 50 000 S erzwungen werden. Ich halte das für gerechtfertigt, weil es dem Schutz auf dem Markt dient, wenn es diesbezüglich hier zu mehr Transparenz kommt.

Im Hinblick auf die Pleitewelle, die wir derzeit erleben, ist diese Strafe – wenn sie für kleine GesmbHs auch sehr hoch erscheint – vermeidbar, wenn man sich daran hält und binnen neun Monaten die Bilanz an das Firmenbuch übermittelt.

Auch im Aktienrecht soll künftig ein klareres Bild der tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen gezeichnet werden, zum Beispiel durch eine Beschränkung des Erwerbs von eigenen Aktien mit 5 Prozent; da steht der Anlegerschutz im Vordergrund. Dem Anlegerschutz dient auch eine Beschränkung der Inpfandnahme von eigenen Aktien.

Detaillierte Vorschriften bezüglich der Bilanzlegung, wie zum Beispiel ein Wertaufholungsgebot, Abschreibungsregelungen und Rücklagendefinitionen, ergänzen das bei uns bereits geltende Rechnungslegungsgesetz und sollen österreichische Bilanzen gemäß den EU-Richtlinien einerseits vergleichbar machen und andererseits soll die tatsächliche Situation der wirtschaftlichen Verhältnisse EU-konform wiedergegeben werden.

Zum Prinzip der Fairneß bei ungleichen Machtverhältnissen gehen wir hier in Österreich einen von der EU abweichenden neuen Weg. Wir haben ein Modell in das Gesetz eingebaut, das die Überprüfung von Umtauschverhältnissen auf eine ganz neue Art und Weise regelt. Wir setzen ein Gremium zur Überprüfung ein, das einerseits ein Gutachten für das Gerichtsverfahren erstellen, andererseits auch zur Streitschlichtung generell herangezogen werden kann.

Wir kennen die Drittwirkung bei solchen Überprüfungsverfahren, das heißt, es soll nicht zu einer Prozeßflut kommen, weil sich jeder das Recht selber erstreiten muß, sondern das Ergebnis der Anfechtung über das Umtauschverhältnis soll Drittwirkung für alle entfalten. Da ist einerseits dem Anlegerschutz, andererseits aber auch dem Unternehmen gedient, daß rasch Klarheit herrscht, wie diese Fairneß bei ungleichen Machtverhältnissen zu gelten hat, und daß die Unternehmen, die einer Verschmelzung oder Umwandlung unterlegen sind, rasch wissen, wie sich ihre Verhältnisse darstellen.

Es ist weiters in diesem neuen Modell auch die Möglichkeit vorgesehen, zu entscheiden, wer anfechten darf. Da sind wir im Hinblick auf eine gewisse Höhe des Grundkapitals beziehungsweise der Besitzverhältnisse im Nominale einen Mittelweg gegangen.

Man wird sehen, wie sich dieses Modell bewährt. Es soll helfen, die Korruption hintanzuhalten beziehungsweise die Mächtigen im Verhältnis zu Kleinanlegern nicht allzu unfair vorgehen zu lassen. Es ist weiters vorgesehen, daß ein bereits einmal eingeleitetes Verfahren auch zu Ende geführt wird und man nicht – jetzt sage ich einmal: durch Mit-Geld-Überschütten desjenigen, der sich zuerst beschwert – versucht, Ruhe zu schaffen, sondern wenn die Verhältnisse unklar sind, dann soll das Verfahren auch zu Ende geführt werden.

Es ist das ein sehr moderner, neuer Weg, den die Europäischen Union in diesem Ausmaß nicht kennt. Sie können meinen, ein typisch österreichischer, der auf großen Konsens ausgerichtet ist. Wir werden sehen, wie er sich insgesamt bewähren wird.

Im Wirtschaftsleben wird dieses Gesetz, das ausgesprochen umfangreich ist, mit Sicherheit mehr Transparenz, mehr Gläubigerschutz, mehr Anlegerschutz und mehr Fairneß insgesamt auf dem Markt bringen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

11.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Barmüller. – Bitte, Herr Abgeordneter.

11.52

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Als vierter Proredner zu einem Gesetz hat man es nicht


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