Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 100

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folgende Aufsichtsratsmandate innehat: vier Mandate in Aktiengesellschaften, fünf Mandate in GesmbHs – die Gesellschaften haben miteinander nichts zu tun, sie sind also im Innenverhältnis konzernmäßig miteinander nicht verbunden –, und zusätzlich übt diese Person drei Aufsichtsratsmandate in Genossenschaften aus; es handelt sich dabei nicht um kleine Genossenschaften, sondern um große Erwerbsgenossenschaften, darunter auch um eine Einkaufsgenossenschaft, und eine dieser Genossenschaften steht in einem mehr oder weniger direkten Konkurrenzverhältnis zu einer der Aktiengesellschaften, in denen die Person ebenfalls ein Mandat ausübt.

In diesem Fall ist die Zahl zehn überschritten worden, es handelt sich insgesamt um zwölf Mandate. Es herrscht auf seiten der Genossenschafter keine Kenntnis darüber, welche Funktionen dieses Aufsichtsratsmitglied anderswo ausübt. Wir würden es aber begrüßen, wenn da völlige Transparenz herrschen würde. Ich glaube, dies wäre im Sinne der Gleichbehandlung auch geboten.

Meine Damen und Herren! Wir haben uns im internen Kreis ausführlich überlegt, ob wir überhaupt eine Regelung brauchen, die eine Obergrenze bei Aufsichtsratsmandaten vorsieht, und zwar deshalb, weil es gilt, die Zahl 10 gegen die Zahl 20 bei den öffentlich-rechtlich ausgeübten Mandaten abzuwägen. Es gibt die eine Möglichkeit, daß man sagt, man schafft eine Angleichung, also zehn und zehn oder 20 und 20, und es gibt die andere Möglichkeit, die Obergrenze überhaupt abzuschaffen.

Wir haben daraufhin einen Vergleich angestellt, wie das in anderen Ländern üblich ist, wie das dort funktioniert, haben uns auch die Publizitätsverpflichtungen in anderen Ländern angeschaut und sind dann zu der ganz klaren Erkenntnis gekommen: Wir brauchen im Grunde genommen diese Obergrenze nicht – allerdings mit der Einschränkung, daß wir die Qualität der Publizitätsverpflichtung in Österreich verschärfen, denn der Aktionär und der Aktionärsvertreter, der Entscheidungsbefugte in den Generalversammlungen, der dann die Bestellungen auch tatsächlich umsetzt und durchführt, soll zum Wohle der Gesellschaft sehr wohl wissen, wer da neu hineinkommt und ob es irgendwelche Konkurrenzverhältnisse gibt.

Wir meinen, daß man diesen erweiterten Publizitätsverpflichtungen dadurch Rechnung tragen kann, daß man die Bestellung eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes rechtzeitig veröffentlicht, beispielsweise im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung", was schon gängige Praxis ist. Damit wäre sozusagen der Kreislauf wieder geschlossen.

Dem liberalen Grundprinzip der Eigenverantwortung entsprechend soll in Zukunft die Kapitalgesellschaft – und nur sie selbst – bestimmen, welche und wie viele Aufsichtsratsfunktionen ein neu zu bestellendes Aufsichtsratsmitglied ausüben kann. Der Gesetzgeber soll sich aus dieser Regelung zurückziehen.

Meine Damen und Herren! Es würde mich freuen, wenn es bei der zweiten Lesung zu einer fruchtbringenden, interessanten und konstruktiven Diskussion darüber käme. Ich zähle auf Ihre Mitwirkung und Ihre konstruktive Mitarbeit. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum sowie Beifall der Abg. Mag. Stoisits. )

15.25

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Frieser. – Bitte.

15.25

Abgeordnete Mag. Cordula Frieser (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Initiativantrag des Liberalen Forums, der in Verhandlung steht, erfüllt meiner Überzeugung nach eine wichtige Grundvoraussetzung: Er verursacht keine Folgekosten! Allein dieser Umstand ist es mir wert, ihn näher zu betrachten. Je nach Standpunkt – das möchte ich nicht verhehlen – bringt er qualitative Verbesserungen in den angesprochenen Gesetzesmaterien.

Aber nun zum Inhaltlichen: Herr Kollege Firlinger, die Unterscheidung, daß es bei privat entsandten Aufsichtsräten eine Obergrenze von zehn und bei öffentlich entsandten Aufsichtsräten


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