Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 105

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Investitionssicherheit für jene, die es sich leisten können, die langfristig in diese Richtung gehen. Auf der anderen Seite muß man aber auch sagen, daß außerhalb der Städte, wo kaum andere Möglichkeiten vorhanden sind, das Wohnbedürfnis entsprechend zu befriedigen, das Wohnungseigentum auch eine sehr bedeutende Rolle spielt.

Wir haben es mit einem Wohnungseigentumsgesetz zu tun, das bisher nicht den Fall vorsieht, daß Partner nicht verheiratet sind. In der Novelle 1975 kam zum ersten Mal zum Tragen, daß es überhaupt möglich ist, daß mehr als eine Person, nämlich Ehegatten, also zwei Personen, gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können, was insofern wichtig ist, als damit eine Reihe von Rechten entsteht, vor allem im Fall der Trennung, des Todesfalles, also hinsichtlich des Eintritts dann in das Wohnungseigentum.

Es gibt aber keine Möglichkeit im Wohnungseigentum, außerhalb der Situation, verheiratet zu sein, gemeinsam mit jemand anderem Wohnungseigentum zu begründen. Unsere Gesetzesinitiative hat nun zum Ziel, daß auch in Lebensgemeinschaft Lebende Wohnungseigentum gemeinsam erwerben können und daß damit die De-facto-Benachteiligung von Frauen in Lebensgemeinschaften – das ist die häufigste Form, die das betrifft – beendet wird, daß das für jene Frauen, die finanziell zum Erwerb und Erhalt des Wohnungseigentums beitragen, aber bisher grundbücherlich nicht abgesichert sind, erreicht werden kann.

Es ist vielleicht noch wichtig, in dem Zusammenhang zu erwähnen, daß auf einer anderen Seite des Wohnungseigentums dieser Situation schon längst entsprochen wurde, nämlich bei der Wohnbauförderung. Beinahe in allen Wohnbauförderungsgesetzen der Bundesländer werden inzwischen Lebensgemeinschaften anerkannt. Das heißt, was den Förderungsanspruch auf Wohnbauförderung betrifft, besteht die Möglichkeit, als Lebensgemeinschafter anzusuchen. Man kann sogar soweit gehen, daß man sagt, die Lebensgefährtin – das ist eben der häufigere Fall – erhöht den Förderungsanspruch des Wohnungseigentümers – in der Regel ist das dann eben der Mann –, ohne selbst Eigentum zu begründen. Es gibt also da auch eine Benachteiligung, wenn man das Wohnungseigentum im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung betrachtet.

Worauf wir hinauswollen, ist, daß wir sagen: Es gibt verschiedene Formen von Lebensgemeinschaften. Wir haben hier eine Definition vorgelegt: Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen sind zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, die sich übereinstimmend als solche bezeichnen. Wir stellen nicht auf die Eheähnlichkeit der Situation ab. Das ist sehr wesentlich, allein schon deswegen, weil wir ja auch andere Lebensformen mit dieser Gesetzesinitiative berücksichtigen wollen. Das ist das eine.

Das andere, das wesentlich ist, ist, daß wir in unserem Antrag die Investitionssicherheit in den Vordergrund stellen, wir stellen sie vor die Versorgung, weil wir das eben nicht einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichsetzen wollen, sondern von unserer Motivation zu diesem Antrag ausgehen.

Wir haben in der Folge in unserem Gesetzesantrag sozusagen alle möglichen Eventualitäten geregelt: vom Eintritt in das Wohnungseigentum bei Todesfall, bei Trennung, bei Auflösung der Lebensgemeinschaft. Ja selbst für den Fall, wenn dringendes Wohnbedürfnis geltend gemacht wird, haben wir geregelt, was dann in Kraft tritt. Wir haben den Antrag entsprechend ausgearbeitet, sehr umfangreich, sehr genau, und versucht, wirklich jedes Detail zu berücksichtigen, das in einer solchen Situation auftreten könnte.

Ich ersuche Sie, Kolleginnen und Kollegen der anderen Fraktionen, das sehr eingehend zu diskutieren und mit uns im Ausschuß zu beraten, das zu sehen als ein Gleichziehen in einem kleinen Bereich, einer Situation, die nicht nur de facto gegeben ist, wie ich ausgeführt habe, sondern die, wenn wir von der Wohnbauförderung ausgehen, da oder dort schon de jure nachjustiziert ist, wo aber der eigentliche Bereich, dieses Eigentum mitzubegründen, fehlt.

Ich ersuche Sie, bei dieser Debatte auch wirklich die Pluralität der Lebensformen zu berücksichtigen, um die es uns da geht, und auch die entsprechende Großzügigkeit in dem Sinne gelten zu lassen, wie wir es hier definiert und vorgelegt haben, nämlich daß es uns nicht um


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