Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 106

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eheähnliches Zusammenleben geht, sondern darum, daß zwei Menschen – egal, welchen Geschlechts und welchen Alters – gemeinsam Wohnungseigentum begründen wollen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

15.50

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Eder. Er hat das Wort.

15.50

Abgeordneter Kurt Eder (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine auf den Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes beschränkte Gleichstellung der Lebensgefährten gleichen und verschiedenen Geschlechts mit Ehegatten vor. Dabei wird eine ausschließlich und punktuell für den Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes geltende Definition von Lebensgefährten gleichen oder verschiedenen Geschlechts geschaffen, deren relative Unbestimmtheit und Formlosigkeit meines Erachtens immens ist, gleichzeitig aber die Basis für beständige, langfristig wirkende dingliche Rechte liefern soll.

Meine Damen und Herren! Obwohl die allgemeine gesellschaftspolitische Zielvorstellung, die häufig vorkommenden, modernen faktischen Lebensgemeinschaften den eher streng formalen ehelichen Gemeinschaften anzunähern oder gleichzustellen, durchaus sympathisch und unterstützenswert erscheint, ist der hier gewählte rechtstechnische und rechtssystematische Weg meines Erachtens ein ungeeigneter: Die Angleichung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Lebensgemeinschaften unterschiedlicher Tradition und Beständigkeit im Wege eines punktuell wohnrechtlichen Gesetzes verursacht um ein Vielfaches mehr an Problemen, als sie zu lösen imstande ist. Dies beginnt bei der lapidaren Fragen, die sich an diese Diskussion unweigerlich anschließen: Kann eine Person gleichzeitig mehrere Lebensgefährten haben? Kann eine verheiratete Person eine oder mehrere Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts als ihre Lebensgefährten bezeichnen?

Diese Unbeschränktheit und Formlosigkeit steht auch in einem deutlichen, aber völlig unkommentierten Widerspruch zur Definition der Lebensgefährten in § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, die als Basis für ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten im Todesfall des bisherigen Mieters dient.

Neben der gravierendsten Mangelhaftigkeit des Gesetzesantrages, der hier im Zusammenhang mit der Definition der Lebensgefährten eingebracht wurde, enthält der Antrag darüber hinaus einzelne Bestimmungen mit nicht praktikablen Regelungen, wobei ich nur beispielhaft auf die Losentscheidung bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft als primäre Entscheidungsmaxime verweise. Allein diese beiden Beispiele belegen, daß hier versucht wird, mit völlig untauglichen Mitteln das Pferd beim Schwanze aufzuzäumen. Damit lenkt man die Aufmerksamkeit eines wohlwollend kritischen Betrachters auch von den vielen durchaus interessanten und anerkennenswerten Lösungsansätzen ab, die sich in ein Gesamtkonzept der gesellschaftspolitisch durchaus angesagten und wünschenswerten Reform des Personen- und Personenstandsrechtes einfügen ließen.

Alle angestrebten Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit den ehelichen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Wohnrechtes, des Sozialrechtes oder des Erbrechtes können meines Erachtens nur dann sinnvoll entwickelt werden, wenn eine allgemein anerkannte personenrechtliche Definition der Lebensgemeinschaft geschaffen wird. Soll diese Lebensgemeinschaft von Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts auch zum gemeinsamen Träger dinglicher Rechte werden können, so wird wohl ein Mindestmaß an rechtlich verbindlicher Formalisierung dieser Gemeinschaft gefordert werden müssen, ohne die alle darauf aufbauenden wohn-, sozial- oder erbrechtlichen Regelungen dann völlig unpraktikabel wären.

Darüber hinaus, meine Damen und Herren, möchte ich zu bedenken geben, daß eine rechtliche Harmonisierung unter Einbeziehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften so lange völlig übers Ziel schießt beziehungsweise ein Alibivorhaben darstellt, solange es nicht einmal in allen wohnrechtlichen Bereichen zu einer rechtlichen Gleichbehandlung der ehelichen Gemeinschaften kommt. So ist etwa im Kleingartengesetz – wir haben schon darüber gesprochen – ein


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