Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 107

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gemeinsames Pachtrecht der Ehegatten, das vor allem dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der verheirateten Frauen dienen würde, ausgeschlossen, sodaß Tausende Ehegatten, vor allem in Wien, an ihren oft ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzten Kleingartenhäusern kein gemeinsames Benützungsrecht haben können. Ich plädiere daher für einen Weg der konsequenten Schritte, der rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung der Frauen in allen Formen der Lebensgemeinschaft.

Beginnen wir zum Beispiel mit einer Novellierung des Kleingartengesetzes, die auch Ehegatten als Kleingartenpächter zuläßt, und widmen wir uns anschließend schrittweise einer systematisch sinnvollen Verrechtlichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Personen, die in Lebensgemeinschaften leben, haben Anspruch auf Rechtssicherheit bei der gemeinsamen Gestaltung ihrer Wohnversorgung. Gerade diese Rechtssicherheit kann der unausgegorene Gesetzesantrag meiner Vorrednerin nicht gewährleisten. (Abg. Dr. Haselsteiner: Wir können noch einen besseren Vorschlag machen!)

Das auf Dauer als dingliches Recht konzipierte Wohnungseigentum ist für eine gesicherte Wohnversorgung von Lebensgemeinschaften, die nicht notwendigerweise auf lange Dauer eingegangen werden sollen, bei weitem weniger geeignet als zum Beispiel das Mietrecht. (Abg. Dr. Haselsteiner: Das ist ziemlich dasselbe!)

Wir werden selbstverständlich bei den Gesprächen im Ausschuß darüber reden. Ich habe ja nicht gesagt, Herr Kollege, daß er nicht diskussionswürdig ist, aber dieser Vorschlag in dieser Form scheint mir nicht geeignet zu sein – und es ist ja wohl mein gutes Recht, das zu sagen.

Wir haben auch schon verschiedene Vorschläge gemacht, wir werden ja darüber reden – und vielleicht können Sie dann auch mitdiskutieren. (Zwischenruf der Abg. Ing. Langthaler. )

Ich habe ja gar nichts dagegen, Frau Kollegin, daß wir darüber ernsthaft diskutieren, nur: In dieser Form, wie der Antrag hier eingebracht wurde, können wir dem nicht zustimmen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

15.56

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Schwimmer. – Bitte.

15.56

Abgeordneter Dr. Walter Schwimmer (ÖVP): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Ich will gar nicht bestreiten, daß auf den ersten Blick eine solche Überlegung, daß zwei Leute, die zusammen leben, sich auch gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen wollen, gemeinsam im Grundbuch stehen wollen, gar nicht so abwegig ist.

Das muß sich auch nicht nur auf Lebensgemeinschaften beschränken – solche Überlegungen wurden in der Praxis schon einige Male an mich herangetragen –: Eltern und Kinder wollen gemeinsam eine Wohnung kaufen, aber zum Beispiel auch Arbeitskollegen, die weit entfernt von ihrem Arbeitsplatz wohnen und nicht mehr pendeln wollen, sondern sich gemeinsam eine Wohnung kaufen und dann auch gemeinsam als Eigentümer aufscheinen und im Grundbuch stehen möchten.

Dies ist aber auch dann interessant, wenn man gar nicht gemeinsam darin wohnen will: Drei Väter kaufen für ihre in Wien studierenden Kinder gemeinsam eine Wohnung, oder Oma und Opa, und zwar aus zwei verschiedenen Familien, finanzieren die Wohnung, Oma und Opa kaufen dem Enkelkind gemeinsam die Wohnung, möchten gemeinsam im Grundbuch stehen, weil sie sie ja auch finanziert haben.

All das sind durchaus überlegenswerte Situationen, nur frage ich mich: Warum hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Wohnungseigentums gesagt, es sollte prinzipiell – mit Ausnahme des Ehegatteneigentums, das dann später eingefügt wurde – nur einer als Eigentümer im Grundbuch stehen? – Weil eine Eigentumswohnung prinzipiell einmal dem Wohnbedürfnis dient, und es soll gesichert sein, daß – das ist vielleicht nicht ganz gerecht, aber es geht praktisch gar nicht anders – wenigstens einer am Schluß das Wohnrecht gesichert hat.


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