Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 233

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Der Entwurf des Post-Betriebsverfassungsgesetzes bestätigt eindeutig die Annahme, daß, obwohl die Post ausgegliedert wurde, durch eine neuerliche Sonderregelung zwischen dem Bundes-Personalvertretungsgesetz und dem Arbeitsverfassungsgesetz die Pfründe aus der Vergangenheit, wie sie bei der ÖBB, aber auch bei der Post bestanden haben, weiter erhalten werden sollen. Die Personalvertreter, die Vertrauensleute und die Politfunktionäre in diesem Bereich retten ihre Privilegien. Was mit dem Unternehmen passiert, wie das Wohlergehen und der Weiterbestand gesichert werden, ist ihnen anscheinend kein Anliegen.

Die volle Freistellung bei 3 000 Arbeitnehmern beispielsweise beträgt beim Arbeitsverfassungsgesetz drei Betriebsräte, beim Post-Betriebsverfassungsgesetz sieben Personalvertreter. Da ist genau erkennbar, wo die Interessen bei dieser Gesetzesvorlage liegen.

Der Rechnungshof stellt fest, daß der 37 Jahre alte Figl-Erlaß kaum eine taugliche Rechtsgrundlage sein kann, und er stellt zur finanziellen Auswirkung fest: Die Bestimmungen über die Vertrauenspersonenausschüsse nach § 17 Abs. 2 und 3 und die Personalausschüsse nach § 19 Abs. 2 lassen aufgrund der darin enthaltenen Ermessensspielräume unklare Personalvertretungsstrukturen zu. Die dreistufige Organisation der Personalvertretungsorgane wird jedenfalls wegen der vehement vermehrten Dienstfreistellung höhere Kosten verursachen als vergleichbare Unternehmungen, die dem Regelbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegen.

Es ist nicht einzusehen, daß die Personalvertretungsumlage nicht auch, wie im § 73 des Arbeitsverfassungsgesetzes grundsätzlich vorgesehen, zur Deckung der Kosten der Geschäftsordnung der Belegschaftsorgane herangezogen werden soll.

Sachlich nicht gerechtfertigt erscheint auch die im § 65 des Entwurfes vorgesehene Abweichung vom vergleichbaren § 115 des Arbeitsverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze der Mandatsausübung, Rücksichtnahme auf die zusätzliche Belastung und individualrechtlich verbürgten Versetzungsschutz.

Die im § 72 Abs. 2 und 3 des Entwurfes vorgesehene Erweiterung der Mitbestimmung würde zu höheren Aufwendungen führen und ist daher abzulehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Funktionäre von Interessenvertretungen, aber auch Personalvertreter dürfen keinesfalls bessergestellt sein als die Mitglieder beziehungsweise die Bediensteten selbst. Außerdem wissen wir von den jahrzehntelangen mißbräuchlich zugestandenen freiwilligen vollen Freistellungen auch im Vertrauenspersonenbereich bei den ÖBB und der Post.

Rechnungshofberichte aus früheren Jahren zeigen aber auch auf, daß laufend Übertretungen beziehungsweise ungerechtfertigte Freistellungen vorgekommen sind. Es ist somit erkennbar, daß die "Aktion Fairneß" des ÖGB nur Maske und eine Vorspiegelung falscher Tatsachen ist.

Außerdem liegt dem Wunsch nach rascher Beschlußfassung ein sogenannter Kuhhandel zwischen den Koalitionsparteien zugrunde: Die ÖVP soll den Börsengang bis zum Jahr 2000 erhalten, die SPÖ hingegen betrieb die Absicherung ihrer freigestellten Personalvertreter im Übermaß.

Die Unaufrichtigkeit ist durchschaubar. Wir Freiheitlichen lehnen daher dieses Post-Betriebsverfassungsgesetz ab. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

0.16

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Silhavy. – Bitte, Frau Abgeordnete.

0.16

Abgeordnete Heidrun Silhavy (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Ich muß meinem Vorredner ja geradezu dankbar dafür sein, wie deutlich er aufzeigt, welche Einstellung die FPÖ zu Arbeitnehmern hat. (Abg. Böhacker: Fällt Ihnen überhaupt nichts ein zur Sache?) Die Pfründe aus der Vergangenheit, Herr Kollege, die beibehalten wurden in Ihren Augen, das


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