Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 32

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Noch immer gibt es keine Regelung zum Arbeitszeitgesetz. Noch immer gibt es Spitalsärzte, die bis zu 90 Stunden in der Woche arbeiten. Noch immer gibt es 15 Nachtdienste pro Monat. Noch immer gibt es Wochenenddienste, die über 56 Stunden dauern. Ich selbst habe in meiner Ausbildung zum praktischen Arzt von Freitag in der Früh bis Montag nachmittag durchgehend Dienst gemacht – es gibt das noch immer.

Sie wissen, daß mit 23. November dieses Jahres die EU-Richtlinie für Österreich Gültigkeit erlangt, wonach Mediziner maximal 48 Stunden in der Woche im Einsatz sein dürfen. Diese Normalisierung der Arbeitszeit wird eine beträchtliche Summe an Belastung für uns bedeuten, nämlich 300 Millionen Schilling pro Jahr. Aber wir müssen sie eingehen. Das sind Kosten, mit denen wir leben müssen, wenn wir die medizinischen Standards nicht senken wollen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir Freiheitlichen lehnen die derzeitige Novelle zum Ärztegesetz ab, denn hinsichtlich dieser Novelle haben wir einige Kritikpunkte, und diese möchte ich Ihnen kurz auflisten.

Punkt eins: Lehrpraxen: Es ist zurzeit so, daß mit dieser Novelle kleinen Spitälern die Möglichkeit gegeben wird, Ausbildungsstätten zu sein unter der Voraussetzung, daß auch Fächer, die sie nicht beinhalten, von an diesen Spitälern tätigen Konsiliarärzten unterrichtet werden dürfen oder von Konsiliarärzten, die zusätzlich eine Lehrpraxis führen, oder wenn der Auszubildende in der Lehrpraxis selbst diese Ausbildung machen darf. Das gilt für Fächer wie Haut, Psychiatrie oder bei der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin für das Fach Allgemeinmedizin. Wir fordern nun, daß für alle Fächer, welche die Ärzte in ihrer Ausbildung außerhalb des Spitals machen können, das Anstellungsverhältnis des Arztes bestehen bleibt. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es kann nicht so sein, daß ein angehender Arzt für Allgemeinmedizin, weil es das Fach Allgemeinmedizin im Spital nicht gibt, dieses Fach im Spital in einer Ambulanz lernen darf, weil eine Ambulanz keine vergleichbare Ausbildungsstätte zu einer Lehrpraxis ist.

Punkt zwei: Gruppenpraxengesetz. Sie wissen, daß vom Verfassungsgerichtshof das Verbot des Betreibens einer Gruppenpraxis gestrichen wurde. Sie wissen, daß die Aufhebung dieses Verbots mit 1. 4. 1997 in Kraft tritt. Sie wissen, daß die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung mit 1. 1. 1997 in Kraft tritt, sodaß nun Vorsorge getroffen werden muß, daß die Patienten, die durch die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung früher in den extramuralen Raum verlagert werden sollen, dort auch Strukturen vorfinden, die dafür geeignet sind, sie aufzunehmen. Wir sind also für eine baldigste Einführung des Gruppenpraxengesetzes – ich werde auch einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Punkt drei: Ärztekammerwahlen. Die Ärztekammerwahlen sollen, wie gesagt, aus Kostengründen zusammengelegt werden. Wir halten das für undemokratisch, weil dadurch eine Verlängerung der Wahlperiode entstehen würde, und weil, wie zum Beispiel bei der Urabstimmung in Wien, die vor kurzem stattgefunden hat, bei einer nur 50prozentigen Wahlbeteiligung eine nur 56prozentige Akzeptanz der Ärztekammer zutage getreten ist. Bei dieser nur geringen Akzeptanz der Ärztekammer würde es zu einer Verlängerung der Amtsperiode der Funktionäre in der Ärztekammer kommen. Wir halten dies für undemokratisch. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Punkt vier – wir haben diesen Punkt vier als sogenannte "Lex Hamer" bezeichnet –: Nach geltendem Recht dürfen ausländische Ärzte und Ärztinnen im Grenzgebiet im Rahmen von Konsiliartätigkeiten, im Rahmen von wissenschaftlichen Tätigkeiten, im Rahmen von Ausbildungstätigkeiten für österreichische Ärzte tätig werden. Bislang bestand nicht die Möglichkeit, Ärzte, wenn ihre Tätigkeit nicht im Einklang mit dem Gesetz stand, zu verfolgen. Diese Novelle gibt diese Möglichkeit, aber sie bestraft den Tatbestand der nicht-ärztlichen Tätigkeit mit einem Strafausmaß von 300 000 S. Das ist uns zu wenig! Wir fordern ein Strafausmaß von mindestens 1 Million Schilling für diesen Tatbestand.

Punkt fünf: Heilpraktikerschulen. Heilpraktikerschulen sind bei uns verboten. Allerdings ist dieses Verbot lediglich mit einem Strafausmaß von 500 000 S besetzt. Wir wissen nun, daß die


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