Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 33

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Ausbildung in einer Heilpraktikerschule pro Jahr 80 000 S kostet. Das heißt, der Heilpraktiker braucht nur 6 Schüler, um die Strafe in Höhe von 500 000 S wieder herinnen zu haben. Dieser Betrag ist uns daher zu gering. Wir fordern ein höheres Strafausmaß bei Verstoß gegen dieses Verbot! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Genossen zur Regierungsvorlage, mit der das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, bestimmten Einrichtungen vorbehalten wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage 150 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 203 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

Artikel I wird wie folgt geändert:

1. In Z 5 § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen" durch die Wortfolge "anerkannten ärztlichen Lehrpraxen" ersetzt.

2. Nach Z 5 wird eine neue Z 5a eingefügt. Sie lautet:

"5a § 6 Abs. 5 dritter Satz lautet:

"Er ist hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) zu unterstützen."

§ 6a Abs. 6 dritter Satz lautet:

,Er ist hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) zu unterstützen.‘"

3. In Art. I wird folgende Z 27a eingefügt:

27a. In § 23 Abs. 1 entfällt der Satz:

"Eine solche Zusammenarbeit darf jedoch nach außenhin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten."

Statt dessen wird in § 23 Abs. 1 folgender Satz angefügt:

"Eine solche Zusammenarbeit darf nur in Form einer Gesellschaft im Sinne des Erwerbsgesellschaftengesetzes nach außenhin in Erscheinung treten."

4. In Z 39 lautet § 68 Abs. 1:

"§ 68. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) die Witwen(Witwer)versorgung nach Maßgabe des § 136 GSVG zu gewähren."

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Wie wichtig Ärzte und ihre Ausbildungsqualität, aber auch die zur Verfügung stehenden Medikamente sind, merken Sie erst dann, wenn Sie krank sind oder sich in einer medizinischen Notsituation befinden. Dann ist es aber zu spät, zu erkennen, daß seitens der Politik falsche oder


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