Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 35

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Überleitend zum Ärztegesetz möchte ich zuerst meinen Wunsch äußern, im Ärztegesetz endlich auch die weibliche Form zu berücksichtigen – schon allein aufgrund der Tatsache, daß ein erheblicher Prozentsatz von Frauen den ärztlichen Beruf ausübt. Frühzeitig nahm man in den Kammern und im Gesetz in dem Paragraphen die Berufstätigkeit der Ärztin zur Kenntnis, der sich mit der Witwer- oder Witwenpension eines oder einer Kammerangehörigen beschäftigt. Da ging man bereits auf die weibliche Berufstätigkeit ein.

Schon 1971, als ich meine Berufstätigkeit begann, wurde mir bei einem Begrüßungsgespräch in der Ärztekammer stolz mitgeteilt, daß die Ärztekammerpension auch dem Witwer einer Ärztin zugute käme – das war lange, bevor die Witwerpension eingeklagt und gesetzlich beschlossen wurde. So fortschrittlich waren die Ärztekammern schon früher! – Für die Witwer von Ärztinnen war gesorgt, sonst hatte man auf sie sprachlich vergessen. Heute wird im § 68 dafür auch die richtige sprachliche Form gefunden.

Ich begrüße auch die jetzige Formulierung der Facharztprüfung. Es geht jetzt eindeutig daraus hervor, wann ein Arzt oder eine Ärztin die Facharztprüfung ablegen muß – vorher war das nicht ganz eindeutig.

Besonders freut mich auch die Aufnahme der Fächer Allgemeinmedizin sowie Neurologie und Psychiatrie im Turnus, da sich die Erkrankungen, mit denen Patienten Hausärztinnen oder Spitäler aufsuchen, früher unterscheiden und wir derzeit immer mehr mit psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen konfrontiert sind. Vielleicht sollte man in künftigen Novellen aber auch das Fach Augenheilkunde aufnehmen.

Jene Ärzte ohne Nostrifikation, die österreichische Staatsbürger wurden, das 45. Lebensjahr überschritten und mindestens sechs Jahre in Österreich gearbeitet haben, werden rechtlich bessergestellt. Jetzt können sie zeitlich unbefristet verlängert ihre Tätigkeit in der Krankenanstalt ausüben, für die sie ihre Tätigkeitsbewilligung erhalten haben. Prinzipiell bin ich für diese Absicherung der betroffenen Ärzte, obwohl es mich schmerzt, daß sie, da ihre Berufstätigkeit ausschließlich für eine Krankenanstalt gilt, arbeitsrechtlich extrem erpreßbar sind. Man weiß, welche Pressionen von seiten der Dienstgeber durch ein übervolles Marktangebot an Ärzten bereits bestehen.

Ich hoffe, daß durch das wegen der EU-Konformität bald zu beschließende Ärzte- oder Spitalsarbeitszeitgesetz – welches von der Arbeiterkammer und vom Bundeskanzleramt begrüßt wurde, da es eben mit der EU konform ist, von anderen Institutionen aber wegen der Kosten vehement abgelehnt wurde –, sowie durch die Verpflichtung, das Ärztegesetz einzuhalten, insbesondere bei der Bezahlung nach dem LKF, Druckmaßnahmen auf Ärzte, die nur in einer bestimmten Krankenanstalt arbeiten dürfen, aber auch auf die anderen Ärzte, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, ausgeschaltet werden.

Das soeben Gesagte trifft auch für jene Zahnmediziner zu, die bei Fortdauer ihrer Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, nicht jedoch nostrifiziert haben. Sie sind ebenfalls nur berechtigt, in einer bestimmten Krankenanstalt zu arbeiten, und daher leicht gefügig zu machen.

Zur Qualitätssicherung wurde der Begriff des Primararztes, der Primarärztin eingeengt, indem jetzt zwei eigenberechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte nachgeordnet sein müssen.

In einer wahrscheinlich im Herbst kommenden Novelle des Ärztegesetzes soll die Struktur der Ärztekammern verändert werden. Statt aus drei Sektionen sollen sie dann aus drei Kurien bestehen: der Kurien der Zahnärzte, der niedergelassenen Ärzte und der angestellten Ärzte. Dies ist eine wesentlich gerechtere Einteilung, da die Interessen der niedergelassenen häufig divergierend zu denen der angestellten Ärzte sind. Die Leistung der Ärztekammern für angestellte Ärzte ist wesentlich geringer als jene für die niedergelassenen Ärzte, für die sie neben vielen anderen Tätigkeiten sowohl dienstgeberseitige Kollektivvertragsverhandlungen für die Ordinationshilfen als auch Honorarverhandlungen führen. So sind die Kosten, die niedergelassene und angestellte Ärzte in den Kammern verursachen, sehr unterschiedlich.


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