Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 36

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Es wurde vom Kollegen Pumberger in der Ausschußsitzung gesagt, daß er Angst hat, daß die niedergelassenen und die angestellten Ärzte dann unterschiedliche Beiträge einzahlen müssen, denn bis jetzt war es sehr bequem, daß die angestellten Ärzte die Kosten so voll mitgetragen haben, als würden sie auch voll vertreten werden.

Derzeit sind aufgrund ihrer Kandidatur wesentlich mehr niedergelassene Ärzte in der Vollversammlung vertreten, sodaß die angestellten Ärzte nicht ihrer Zahl und ihren Interessen gemäß repräsentiert sind. Dies führt dazu, daß sie durch Beschlüsse ständig übervorteilt werden. Da deswegen große Unzufriedenheit herrscht, hat sich die Österreichische Ärztekammer mit dieser Strukturveränderung befaßt, die in einer baldigen Novelle Gesetzeskraft erlangen soll.

Wir begrüßen daher die Verlängerung der vierjährigen Funktionsperiode der Ärztekammer bis 31. Dezember 1998. Es ist nämlich nicht sinnvoll, im Wissen um diese große Strukturveränderung fünf Länderkammern bei entsprechendem Kostenanfall wählen zu lassen.

Was verursacht diese hohen Kosten? – Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde muß aktiv werden. Es müssen Wahllisten herausgegeben und gedruckt werden. Die Wahlkommissionen müssen mehrmals zusammentreten. Wahlwerbung muß betrieben werden. Die Briefe mit den Stimmzetteln müssen rekommandiert versendet werden. Und die Wahl muß mit entsprechenden Kommissionen und zu bezahlendem Ärztekammerpersonal abgehalten werden – ein Jahr später ist jedoch aufgrund der neuen Struktur wieder eine Wahl nötig.

Es ist aber nicht zwingend, daß die Wahl so lange hinausgezögert wird, denn es obliegt der Willensbildung der Vollversammlung jeder Ärztekammer, die Funktionsperiode früher zu beenden, wenn man von der einmaligen fünfjährigen Dauer nicht Gebrauch machen will. Es ist legistisch jetzt möglich, die Vergeudung von Ärztegeldern zu vermeiden. (Beifall bei der SPÖ.)

§ 79 Ärztegesetz ermöglicht jetzt die Auslagerung der Verwaltung des Wohlfahrtsfonds, wie es in Wien bereits vollzogen wurde. Im Rahmen der Gesetzesnovelle zur Kammerreform sind Veränderungen im Bereich des Wohlfahrtsfonds unumgänglich. Der Wohlfahrtsfonds ist in Wien Ursache der allzu großen Unzufriedenheit der Ärzteschaft mit der Ärztekammer. Die Aufsichtsbehörden müßten nicht nur prüfen, ob das Ärztegesetz verletzt wird, sondern ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Gesetzestext, der die Paragraphen des Wohlfahrtsfonds umfaßt, muß wesentlich eindeutiger abgefaßt werden, da derzeit manche Paragraphen unklar bis widersprüchlich sind.

Dank des Wohlfahrtsfonds war das Wiener Ergebnis betreffend Kammermitgliedschaft katastrophal. Bei nur knapp über 50 Prozent Wahlbeteiligung wurde eine nur geringe Stimmenmehrheit – zirka 53 Prozent Ja-Stimmen – erzielt. Dies liegt aber nicht daran, daß Präsident und Kammervorstand die Geschäfte für die Ärzte so schlecht führen, sondern daran, daß in der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit gravierende und unsoziale Zahlungen zum Wohlfahrtsfonds beschlossen wurden und vom Verwaltungsausschuß exekutiert werden müssen. Auch deshalb ist eben die Strukturreform in den Ärztekammern wichtig, weil es zu einer eklatanten Übervorteilung der angestellten Ärzte kommt.

Zum Schluß meiner Ausführungen möchte ich noch auf Artikel 2 eingehen, der die Ausübung und Ausbildung medizinischer Berufe regelt.

In letzter Zeit haben sich in Österreich Schulen für Heilpraktiker angesiedelt, die sehr hohe Beiträge verlangen und den Schülern vorgaukeln, mit dem teuer, aber nicht sicher und ausreichend erworbenen Wissen einen Beruf ausüben zu dürfen. Nur wer viel weiß, kennt seine Grenzen. Daher sind solcherart Ausgebildete aufgrund ihres Wissensmangels gefährlich. Wir waren und sind sehr stolz darauf, daß wir der österreichischen Bevölkerung ein hohes Niveau und ein breites Spektrum an medizinischer Versorgung anbieten können. Eine Zulassung von Heilpraktikern, die im Schnellsiedekurs ein bißchen Einzelwissen erworben haben, ist unnötig und gefährlich. Jemand, der nicht fähig ist, eine Diagnose zu stellen, ist nicht fähig, pseudoärztlich therapeutisch zu wirken.


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