Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 38

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Trotz kleiner positiver Veränderungen – diese gebe ich zu – ist es für uns unverständlich, daß in der Gesetzesvorlage weiterhin das Verbot der Gruppenpraxen aufscheint. Es ist für uns auch unerklärlich, warum der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom März 1996 im Gesetzestext nicht Rechnung getragen wird.

Abgesehen von der Erkenntnis, daß die Gruppenpraxen nicht nur ein Bedürfnis der Ärzteschaft sind, sondern dem gesamten Gesundheitswesen zum Vorteil gereichen würden, nehme ich doch an, daß wir uns alle über die Notwendigkeit von Gruppenpraxen einig sind und daß – zumindest hier im Haus – Einigkeit darüber herrscht. Es erscheint daher als dringend geboten, die vom Verfassungsgerichtshof ohnedies als verfassungswidrig erkannten Verbotsbestimmungen im Ärztegesetz aufzuheben.

Meine Damen und Herren! Um dieses Versäumnis zu korrigieren, bringen wir Liberalen folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Klara Motter zur Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesen geregelt sind, bestimmten Einrichtungen vorbehalten wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesen geregelt sind, bestimmten Einrichtungen vorbehalten wird, erlassen wird (150 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

Artikel I:

Folgende Ziffer 27a wird aufgenommen.

1.) § 23 Abs. 1 lautet:

"§ 23 (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) oder in Form einer Erwerbsgesellschaft im Sinne des Erwerbsgesellschaftengesetzes BGBl. 257/1990 (Gruppenpraxis) bestehen."

2.) Der zweite Satz entfällt.

Artikel II entfällt.

*****

Zu Artikel II möchte ich festhalten, daß es darin um das Verbot der Heilpraktikerschulen geht und bei Übertretung des Gesetzes ein Strafrahmen von 500 000 S vorgesehen wird. Dieser Strafrahmen wird sicherlich als zu hoch eingestuft, wenn man bedenkt, daß es sich dabei um reine Privatschulen handelt. An die Adresse der Freiheitlichen: Ich möchte Frau Dr. Povysil korrigieren, die glaubt, daß dies zu niedrig ist und ein Strafausmaß von mindestens 1 Million Schilling verlangt. Dies ist nicht möglich, denn laut europäischer Menschenrechtskommission dürfen Verwaltungsstrafen nicht höher sein, als sie im derzeit vorliegenden Gesetz feststehen.

Meine Damen und Herren! Es ist bekannt, daß in Österreich derzeit weder der Beruf des Heilpraktikers noch die Ausbildung zum Heilpraktiker offiziell anerkannt wird. Trotzdem gibt es in Österreich derzeit 500 Studienteilnehmer an sechs Schulen, nämlich in Wien, Innsbruck, Linz,


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