Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gäbe noch eine Unmenge über das Arzneimittelgesetz zu berichten, und ich habe Ihnen auch ein ganzes Konvolut an Abänderungsanträgen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird, verteilen lassen. Das wurde verteilt und liegt Ihnen allen vor, ich bringe nun aber offiziell diese Abänderungsanträge, die Ihnen bekannt sind, ein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nun zum Ärztegesetz. Da gibt es auch ein dickes Heft, niemand hat es gelesen – genauso wie beim Arzneimittelgesetz. Kollege Rasinger sitzt hier ganz ausgeruht, weil er sich nicht den Strapazen des Durchlesens dieser Gesetzesmaterie ausgesetzt hat. (Abg. Dr. Rasinger lacht amüsiert.) Er sitzt ganz locker da und weiß gar nicht, was er heute beschließt. (Heiterkeit bei den Freiheitlichen.)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hier möchte ich einmal mehr das Problem der Lehrpraxis ansprechen. Eine ganz gute Passage – ich möchte nicht nur kritisieren – in diesem Ärztegesetz ist im § 6 Abs. 3 zu finden. Darin heißt es: Wenn ein Krankenhaus als Ausbildungskrankenhaus für den Allgemeinmediziner, also für den praktischen Arzt, gelten will, dann kann es, wenn es kleine Abteilungen wie Hals-, Nasen-, Ohren-, Augen- oder Kinderabteilungen nicht hat, auch die Ausbildung bei einem Facharzt in einer Lehrpraxis gewährleisten, und zwar unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses des Arztes im Spital.
Wir sind der Meinung, daß die Ausbildung in einer Lehrpraxis im Fach Allgemeinmedizin beim praktischen Arzt Pflicht sein sollte, daß die Ausbildung in einer Lehrpraxis beim praktischen Arzt notwendig ist und nicht – wie wir bei der letzten Gesetzesvorlage schon kritisiert haben –, weil es zu wenig Lehrpraxen gibt, in den Spitalsambulanzen durchgeführt werden soll, wo gar nicht das richtige Patientengut anfällt, das man für die Ausbildung zum Allgemeinmediziner braucht.
Daher schlagen wir vor – und ich habe auch hierzu einen Abänderungsantrag vorbereitet –, daß die Lehrpraxisausbildung unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses in der Krankenanstalt nicht nur für die Ausbildung zum kleinen Fach HNO, Augen-, Kinderheilkunde, sondern auch für das Allgemeinmedizinfach, für die Allgemeinmediziner möglich sein soll – im Spital ist die Ausbildung hierfür, wie ich bereits sagte, nicht möglich –, und zwar ebenfalls unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses im Spital.
Das heißt: Schlagartig hätten wir wesentlich mehr praktische Ärzte, die sich zur Führung einer Lehrpraxis anmelden und bewerben würden, weil die Bezahlung der Ärzte, die teilweise schon 30 Jahre alt sind, Familien haben, Kinder haben, dann auch gesichert wäre. Wir könnten unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch für diese praktischen Ärzte eine gute Ausbildung gewährleisten.
Daher bringe ich den Abänderungsantrag Pumberger, Povysil, Haupt ein:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Im Artikel I entfallen die Ziffern 33 und 41 ... Hoppla, das ist der falsche, den hat Frau Kollegin Povysil schon eingebracht. Entschuldigen Sie, es erübrigt sich die Einbringung dieses Abänderungsantrages. Er ist bereits eingebracht.
Ich hoffe, Herr Kollege Rasinger, Herr Kollege Leiner, Frau Kollegin Pittermann – die, wie üblich, nicht anwesend ist bei einem medizinischen Thema –, Sie werden das noch überdenken. Suchen Sie anschließend noch das Gespräch mit mir, bevor wir zur Abstimmung kommen. Ich werde Ihnen einiges erklären, und ich werde Sie überzeugen können, daß es sinnvoll ist, daß man auch die Ausbildung zum Allgemeinmediziner unter Aufrechterhaltung des Anstellungsverhältnisses im Spital ermöglichen soll, Herr Kollege Rasinger. – Gut.
Zum Gruppenpraxengesetz. Frau Kollegin Povysil hat auch hierzu schon Anträge eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Ausklammerung der Ärzte bei den Freiberuflern zur Bildung von Gruppenpraxen als gesetzwidrig, als verfassungswidrig erkannt, und diese Aufhebung nach einer Verordnung des Herrn Bundeskanzlers solle mit 31. 3. 1997 in Kraft treten.