Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 60

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Weiters ist vorgesehen – hier muß ich aber auch darauf verweisen, daß Anträge verschiedener Fraktionen in diesem Haus dies bereits im vergangenen Jahr gefordert haben –, daß für stillgelegte Flächen die Fruchtfolgestabilisierung nicht mehr bezahlt wird. Sie werden zu den Prozentsätzen von 15, 25 oder 35 angerechnet, aber für diese Flächen wird die Entschädigung nicht mehr bezahlt werden. – Das sind die Regelungen.

Dann kommt noch eine kleinere Staffelung bei der Elementarförderung hinzu, beginnend bei Flächen mit über 100 Hektar, wobei ich darauf verweise, daß es nur 325 Bauern in ganz Österreich gibt, die mehr als 100 Hektar Ackerfläche haben.

Für die ersten 100 Hektar werden 500 S, für 100 bis 300 Hektar werden 450 S Elementarförderung bezahlt und über 300 Hektar 400 S. Es sei nochmals klargestellt: Auch der 400-Hektar-Betrieb bekommt für die ersten 100 Hektar 500 S bezahlt. Wir glauben, daß somit das Umweltprogramm für das Jahr 1997 – das Umweltprogramm ist ja auf fünf Jahre ausgerichtet – und auch für die weiteren Jahre finanziert werden kann und daß keine Umschichtungen von den Investitionsförderungsmitteln, womit hauptsächlich Maßnahmen bei Veredelungs- und Grünlandbetrieben, wie etwa Güterwegbauten, gefördert werden, ins Umweltprogramm notwendig werden. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Diese Umstellungen bringen zwar schmerzliche Eingriffe für die betroffenen Bauern, sichern ihnen aber bereits vor dem Anbau eine genaue Kalkulation. Sie wissen also bereits im heurigen Jahr, mit welchen Förderungen sie für das nächste Jahr in diesem Bereich rechnen können.

Es ist die Korrektur eines Textierungsfehlers notwendig: statt "§ 9 Abs. 3" müßte es "§ 9 Abs. 3a" heißen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, einen Abänderungsantrag zu stellen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (198 der Beilagen), in der Fassung des Ausschußberichtes (221 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Der in Abschnitt II Z 3 angeführte § 11 Abs. 1b lautet:

"(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft."

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Ein weiterer wichtiger Bereich, der im Rahmen der zur Debatte stehenden Tagesordnungspunkte mit behandelt wird, ist das Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Und zwar wird im Rahmen dieses Übereinkommens der Anwendungsbereich auch auf Zuchtbetriebe ausgedehnt, die Intensivtierhaltung wird in diesem Übereinkommen neu definiert. Es gibt ein Verbot von Zuchtmethoden, die zu Leiden oder Schäden bei Tieren führen. Die Ernährung der Tiere muß die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere fördern. Die Betreuung der Tiere wird nun nicht nur auf den Gesundheitszustand, sondern auch auf das Wohlbefinden der Tiere ausgerichtet. Österreich wird diesem Zusatzübereinkommen beitreten.

Ich bringe folgenden Zusatzantrag ein:


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