Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 263

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Im Wirtschaftsverkehr der EU-Staaten mit Drittlandsberührung ergeben sich viele Ansatzpunkte für Schmuggel, Hinterziehungs- und sonstige Betrugshandlungen. (Abg. Dr. Graf: Geh, wart’ ein bißchen, Kurt! Der Herr Minister hat etwas zu besprechen!) In die Anstrengung der EU-Organe zur Eindämmung dieser Tendenzen werden die nationalen Zollverwaltungen wegen ihrer Schlüsselstellung bei der Überwachung des internationalen Warenverkehrs in steigendem Maße verpflichtend eingebunden. Im Rahmen dieser verbindlichen Betrugsbekämpfungsaktionen sind wirksame zollrechtliche Kontrollen an den Grenzzollämtern im Güter- und Reiseverkehr in Hinkunft wichtiger denn je.

Der Rechnungshof betonte, daß die jeweils nach aktueller Gesetzeslage ausgebildeten Exekutivkräfte der Zollverwaltung unabdingbar sind, welche nicht nur das komplizierte gemeinschaftliche Zollrecht, sondern auch die im vielfältigen grenzüberschreitenden im Warenverkehr von der Zollverwaltung zu vollziehenden Verbote und Beschränkungen, gemeinschaftsrechtlicher wie nationaler Art, ausreichend handhaben können.

Der Rechnungshof hat im gegenständlichen Zusammenhang weiter kundgetan, daß auch Organe, denen die zollrechtliche Überwachung anvertraut ist, eines ständig aufzufrischenden praktischen Grundwissens in abgaben- und finanzstrafrechtlicher Hinsicht bedürfen. Dabei ist vor allem die sichere aktuelle Orientierung über die Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs nicht zu unterschätzen.

Die FLD Kärnten befürchtet, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes infolge der mit dem EU-Zollrecht gestiegenen Anforderungen weder den im Reiseverkehr noch den im kommerziellen Güterverkehr anfallenden Zollagenden hinreichend gerecht werden können. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Selbst jene Grenzdienstangehörigen, die aus der Zollwache hervorgegangen sind und über langjährige Abfertigungspraxis bei Grenzzollämtern verfügen, werden ihr Niveau nur mittels entsprechender Auffrischungskurse halten können. Für alle anderen Grenzdienstangehörigen, einschließlich jener, die zwar von der Zollwache kommen, dort aber überwiegend Streifendienst verrichtet haben, ist eine intensive Grundschulung mit anschließender regelmäßiger Weiterbildung Voraussetzung für einen selbständigen Abfertigungsdienst. Schließlich wurde das bisherige Ausbildungsprogramm für Zollwachebeamte mit gutem Grund von der Zollverwaltung seit jeher anspruchsvoll gehalten.

Zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres müßte auch die Frage geklärt werden, welches der beiden Ressorts für die Ausbildungsfrage federführend sein soll. (Abg. Scheibner: Erklären Sie das jetzt einmal, Herr Bundesminister Klima!)

Da das Bundesministerium – jetzt kommt wieder ein Lob für das Bundesministerium für Finanzen – über die nötige Infrastruktur – in sachlicher wie personeller Hinsicht – bereits verfügt, liegt eine Betrauung mit dieser Aufgabe nahe. Der Schulungsbetrieb wird von Fall zu Fall aus dem Bedarf der gerade abkömmlichen Grenzdienstangehörigen, die für längere Kurse ressortübergreifend dem Dienst zugeteilt werden müssen, abzustimmen sein. Die damit verbundene organisatorische Mehrbelastung dürfte kaum zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir Freiheitlichen werden der Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.36

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Am Wort ist Herr Abgeordneter Dr. Puttinger. – Bitte, Herr Abgeordneter.

11.36

Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Puttinger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nur einige wenige Gedanken zum Punkt 28: Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen.


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