Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 266

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Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Beträge, die an Lehrlinge ausbezahlt werden, von der Kommunalsteuer ausgenommen werden.

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(Beifall bei den Freiheitlichen.)

Herr Kollege Puttinger! Ich weiß, daß das in Ihrem Sinne ist. Ich rechne fest mit einer einstimmigen Beschlußfassung. Sollte nämlich die Beschlußfassung nicht einstimmig sein, dann weiß ich, daß in der vorhergehenden Debatte alle Bekenntnisse der Regierungskoalitionäre zur Lehrlingsförderung nur leere Worte ohne Inhalt waren. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.45

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich beziehe den eben von Abgeordnetem Rosenstingl verlesenen Entschließungsantrag, der die geschäftsordnungsmäßige Unterstützung besitzt, in die Verhandlungen mit ein.

Als nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Hagenhofer. – Bitte, Frau Abgeordnete.

11.45

Abgeordnete Marianne Hagenhofer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Herr Haigermoser! Nicht die Kommunalabgabe ist mein Thema, sondern zwei andere Punkte (Abg. Dr. Graf: Das ist Flexibilität!) – die ist da, genau –: und zwar das Zollrechts-Durchführungsgesetz – passen Sie bitte auf – und die Änderung des Mineralölsteuergesetzes, mit dem auch das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz geändert wird.

Auch wenn die Freiheitlichen der Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes nicht zustimmen, möchte ich aus der Sicht der Koalition zu diesem Zollrechts-Durchführungsgesetz kurz Stellung nehmen, denn der uns heute zur Beschlußfassung vorliegende Text der Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes muß im Zusammenhang mit der Schaffung des Grenzdienstes in der Bundesgendarmerie und auch mit dem neuen Grenzkontrollgesetz gesehen werden.

Meine Damen und Herren! Für sich allein würde die Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes so aussehen, als würde die Zollverwaltung weitgehend darauf verzichten, das Zollrecht eben selbst durch ihre Organe vollziehen zu lassen. Wenn man aber beide Gesetze im Zusammenhang mit dem Grenzkontrollgesetz betrachtet, dann erkennt man, daß es sich lediglich um ein Gegenstück zu der im Grenzkontrollgesetz geregelten Einbindung der Organe der Zollverwaltung in die Vollziehung der Grenzkontrolle handelt.

Beide Gesetze zusammen sind daher ein wesentlicher Beitrag, dem Gebot der Sparsamkeit in der Verwaltung Rechnung zu tragen. Zollorgane sollen dort, wo es aufgrund der Verkehrssituation zweckmäßig ist, als Organe der Sicherheitsbehörden die Grenzkontrolle vornehmen, und auf der anderen Seite sollen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei anderen Grenzübergängen Aufgaben der Zollverwaltung in verschiedenem Ausmaß wahrnehmen.

Bei beiden Gesetzen geht es nicht darum, daß einer der beiden Verwaltungsbereiche den anderen ersetzt oder verdrängt. Es ist weder so, daß Zollorgane als solche paß- und fremdenrechtliche Kontrollen vornehmen, noch so, daß Sicherheitsorgane als solche sich um den grenzüberschreitenden Warenverkehr kümmern, sondern daß jeweils Organe der einen Verwaltung in die Vollziehungstätigkeit der anderen Verwaltung eingebunden werden. Das Konzept beider Gesetze erscheint mir daher zweckmäßig, da beide zusammen verhindern, daß unnötigerweise an kleineren Grenzübergängen Organe von zwei Verwaltungsbereichen Dienst versehen, sodaß an jedem Grenzübergang jener Personaleinsatz herbeigeführt werden kann, der eine einfache, sparsame und dennoch wirksame Vollziehung der Gesetze ermöglicht.

Der zweite Punkt, die Änderung des Mineralölsteuergesetzes, mit dem auch das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz geändert wird, beabsichtigt – und ich denke, es ist notwendig, das


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