für die Entwicklung und Reifung der Kinder und Jugendlichen einzudämmen, ohne zugleich ihre eigenständige Persönlichkeitsentfaltung zu behindern. Das erfordert sicherlich Sensibilität und Augenmaß.
Der Einsatz des Strafrechtes in diesem Bereich muß vorrangig opferorientiert sein und unter Umständen auch zurückhaltend erfolgen können, damit das verhältnismäßig grobe Werkzeug der staatlichen Strafverfolgung dem Opfer nicht noch weiteren Schaden zufügt und nicht stigmatisierend wirkt.
Das rechtliche Instrumentarium in Österreich ist in den letzten Jahren unter diesen Gesichtspunkten ausgebaut worden. Die eingehende Diskussion der Jahre 1992 bis 1994, die nicht ganz so geendet hat, wie wir im Justizressort uns das vorgestellt hatten, ist ja allgemein in Erinnerung. Sie führte letztlich nur zur Schaffung des 207a StGB, womit auch der Besitz kinderpornographischer Machwerke in die Pönalisierung einbezogen wurde.
Das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 hat mit der Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen für die schonende, kontradiktorische Vernehmung von Kindern schon im Vorverfahren, in einem Nebenraum, durch einen Kinderpsychologen, unter Einsatz von Videokameras die Möglichkeit geboten, auf den späteren, traumatisierenden Auftritt des Kindes in der öffentlichen Hauptverhandlung zu verzichten.
Diese wichtigen Verbesserungen unserer Rechtsordnung und auch andere einschlägige Rechtsvorschriften haben zuletzt beim Weltkongreß gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm internationale Anerkennung gefunden.
Seit längerem befindet sich die Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes im Hohen Haus, die zwei weitere Schritte auf diesem Gebiet vorschlägt: die Schaffung spezieller Strafdrohungen gegen ausbeuterische Schlepperei, die auch dazu dienen, neuen Formen des Frauen- und Kinderhandels entgegenzutreten, sowie eine zeitgemäße Neufassung des Tatbestandes der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Entziehungsberechtigten, die vor allem darauf abzielt, dem Schutz des Kindes oder Jugendlichen Vorrang zu geben, erforderlichenfalls auch gegenüber den eigenen Eltern und Erziehungsberechtigten.
Schließlich verweise ich auf den gleichfalls dem Nationalrat vorliegenden Gesetzentwurf zum Schutz vor Gewalt in der Familie, der insbesondere die sicherheitspolizeiliche Wegweisung des Gewalttäters und eine Effizienzsteigerung im Bereich der Einstweiligen Verfügung mit sich bringen soll.
Ich begrüße es sehr, daß der im Zusammenwirken mit dem Justizressort ausgearbeitete gemeinsame Initiativantrag der beiden Regierungsparteien auch die von mir angeregte Bestimmung über einen Schmerzensgeldanspruch in Fällen sexuellen Mißbrauchs enthält. Ich meine, daß wir damit die höchst unbillige Rechtslage in diesem Bereich sanieren können, ohne einer Reform des immateriellen Schadenersatzrechtes vorzugreifen.
Ich glaube ferner, daß den vorgeschlagenen Strafverschärfungen im Tatbestand des 207a StGB nicht nur Signalwirkung zukommt, sondern daß sie auch ein wirksameres Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden vor allem gegen gewerbsmäßigen Handel mit pornographischem Material ermöglichen werden.
Was die Frage des sogenannten Sextourismus anlangt, so möchte ich zunächst mit Deutlichkeit darauf hinweisen, daß die auch öffentlich verbreitete Meinung, Auslandstaten von Österreichern seien im Inland nicht verfolgbar, schon für das geltende Recht unzutreffend ist. Nach § 65 StGB sind solche Taten vielmehr schon jetzt strafbar, allerdings nach Maßgabe der Rechtsordnung des Tatortstaates. Nur insoweit, als es in einigen wenigen Staaten auch nur geringfügige relevante Abweichungen gibt, etwa hinsichtlich eines niedrigeren Mindestalters für sexuelle Handlungen, wird die bereits einvernehmlich in Aussicht genommene Ergänzung des § 64 StGB allfällige Lücken schließen.