Das eigentliche Problem im Zusammenhang mit der Verfolgung der Sextouristen liegt freilich in den schwierigen Verhältnissen in den erwähnten Staaten begründet, in der wirtschaftlichen Armut, in den sozialen Abhängigkeiten und in den Mängeln der Straverfolgung dortselbst. Diese Verhältnisse lassen sich durch rechtliche Maßnahmen in Europa oder isoliert in der österreichischen Rechtslage kaum beeinflussen.
Eine erfolgversprechende Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten setzt eine ebenso grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden voraus. In einem Europa offener Grenzen bedarf es daher auch der Intensivierung und Beschleunigung aller Formern der kriminalpolizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit. Die Republik Österreich leistet in dieser Richtung ihren Beitrag zu den laufenden Bemühungen im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union, vor allem zur Effektuierung des Europol-Übereinkommens sowie zum Ausbau der übrigen multilateralen und bilateralen Rechtsinstrumente, vor allem auch gegenüber unseren Nachbarstaaten im Osten.
Besondere Probleme für die Strafverfolgung ergeben sich bekanntlich aus der beschleunigten Globalisierung der Kommunikationsmöglichkeiten, Stichwort "Internet". Das Justizressort befürwortet die Schaffung einer zentralen Stelle für die Meldung strafgesetzwidrigen Verhaltens solcher elektronischer Medien – nicht nur Kinderpornographie, auch Nazi-Propaganda und dergleichen sind dort zu finden –, etwa nach dem Muster der Niederlande. Dies würde einen Ansatzpunkt für eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Provider bieten, für die Ausschaltung solcher illegaler Netzinhalte zu sorgen, widrigenfalls sie mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.
Wir müssen uns freilich bewußt sein, daß eine durchgreifende Lösung für das Problem des weltweiten Transports strafrechtswidriger Netzinhalte nur auf der Grundlage entsprechender weltweiter, internationaler Vereinbarungen und Standards gefunden werden wird können.
Was den heute angesprochenen § 25 StPO, also die verdeckte Ermittlung etwa durch einen Scheinkauf, anlangt, möchte ich darauf hinweisen, daß es anerkannt ist, daß die mit dem sogenannten Scheinkauf, insbesondere von Suchtgift, und anderen Formen der verdeckten Ermittlung durch Organe der Sicherheitsbehörden verbundenen Fragen – über die bestehende summarische Regelung des Sicherheitspolizeigesetzes hinaus – einer klaren strafprozessualen Rechtsgrundlage bedürfen.
Dabei geht es einerseits um handhabbare und effiziente Vorschriften für das kriminalpolizeiliche Vorgehen, andererseits um das Abstecken von Grenzen, um ein unerwünschtes Ausufern solcher besonderer Ermittlungsmaßnahmen, aber auch darum, eine Verstrickung von Beamten in die kriminelle Szene zu verhindern.
Im einzelnen sind dabei sicher schwierige rechtsstaatliche Fragen zu lösen. Es ist kein Zufall, daß dies bisher nur in sehr wenigen Staaten gelungen ist und daß zumeist erst in der Praxis beziehungsweise im Einvernehmen zwischen Justiz und Sicherheitsbehörden Handlungsspielräume und Grenzen ausgelotet werden. (Abg. Dr. Khol: Ist der Scheinkunde jetzt erlaubt oder nicht? – Eine klare Antwort!) – Ich komme gleich dazu.
Das gleiche gilt für die Rechtsprechung der jeweiligen Höchstgerichte. Die Entwicklung ist international im Fluß. In Österreich wurde aufgrund einer schon vor Jahren einvernehmlich gefundenen restriktiven Interpretation des § 25 StPO eine, wenn auch nur provisorische, aber doch weitgehend praxisgerechte Basis für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden gefunden. Mit dem Innenressort besteht Übereinstimmung, daß die dabei getroffene Lösung nicht nur für den Bereich des Ankaufs von Suchtgift Geltung hat. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Regelung ist, wie ich schon erwähnt habe, wünschenswert und im Rahmen der Reform des strafprozessualen Vorverfahrens auch geplant, aber nicht in wenigen Wochen kurzfristig realisierbar.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen besteht aus Sicht beider Ressorts zurzeit kein Bedarf an einer weiteren Klarstellung der Rechtslage, eventuell in Form von Erlässen oder dergleichen. Unser Standpunkt ist allen Beteiligten ausreichend bekannt. (Abg. Dr. Khol: Also ist der Scheinkunde erlaubt?) Ja, wenn es so durchgeführt wird, wie es nach unseren