Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 38. Sitzung / Seite 94

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15.04

Abgeordneter Dr. Andreas Khol (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich möchte dieser Interpretation dieses Paragraphen der Geschäftsordnung entgegentreten.

Wir haben seinerzeit bei der Beschlußfassung des Dringlichen Antrages klargestellt, daß er an ein Regierungsmitglied geht, das heißt, daß ein Bundesminister beziehungsweise ein Mitglied der Regierung hier zu antworten hat.

Da aufgrund des Wortlautes des Dringlichen Antrages die Bundesregierung angesprochen ist und der Bundeskanzler erstens aufgrund des § 1 des Bundesministeriengesetzes eine Koordinationsbefugnis hat und zweitens die Bundesregierung auch zu vertreten berechtigt ist, ist also durch die Anwesenheit des Bundeskanzlers der Geschäftsordnung Genüge getan.

15.05

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier erstmals um die Anwendung des § 74a Abs. 3, und die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ich glaube, daß man von der Interpretation her zumindest den Standpunkt vertreten kann, daß der Außenminister auch teilnehmen müßte, weil sich das zuständige Mitglied nach dem Inhalt des Antrages bestimmt.

Ich unterbreche kurz die Sitzung und bitte die Klubobmänner zu mir.

Die Sitzung ist unterbrochen.

(Die Sitzung wird um 15.05 Uhr unterbrochen und um 15.09 Uhr wiederaufgenommen. )

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Meine Damen und Herren! Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf .

Ich möchte mich zunächst entschuldigen: Ich habe durch einen Irrtum nur die Klubobmänner zu mir gebeten, aber freundlicherweise sind die Klubobfrauen von selbst gekommen. Ich bitte um Nachsicht für dieses Versehen. (Beifall bei der ÖVP und beim Liberalen Forum.)

Meine Damen und Herren! Ich halte zunächst einmal fest, daß bei Beginn dieser Debatte der Herr Bundeskanzler anwesend ist, auf der Regierungsbank sitzt.

Es handelt sich zweifellos um eine Grundsatzfrage, die wir in der Präsidiale noch einmal diskutieren würden, aber ich vertrete folgenden Standpunkt: Der Bundeskanzler ist Vorsitzender der Bundesregierung. Er ist nach dem Ministeriengesetz zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik und hat darüber hinaus, auch wenn er keine Richtlinienkompetenz hat, eine generelle Koordinationskompetenz, das heißt, er ist jenes Regierungsorgan, das auch für die Umsetzung etwaiger Willenskundgebungen, die sich an die gesamte Regierung richten, verantwortlich ist.

Aus diesem Grunde glaube ich, daß es ausreichend ist, daß bei dieser Behandlung des Antrages der Herr Bundeskanzler die Regierung als Ganzes vertritt.

Bitte, Herr Mag. Stadler.

15.10

Abgeordneter Mag. Johann Ewald Stadler (Freiheitliche) (zur Geschäftsbehandlung) : Herr Präsident! Zur Geschäftsordnung. Diese Ihre Interpretation mag bei allem Hängen und Würgen für die Antragspunkte eins, vier und fünf gelten, und selbst dort ist sie fraglich. Mit Sicherheit gilt sie nicht für die Antragspunkte zwei und drei, wo expressis verbis als Adressat des Antrages der österreichische Vertreter bei der Regierungskonferenz genannt ist. Und ich stelle mit Erstaunen fest, daß die ÖVP soeben erklärt hat, daß der österreichische Vertreter bei der Regierungskonferenz entgegen allen früheren Aussagen in der Öffentlichkeit, wo es sogar einen Streit zwischen den beiden Koalitionsparteien und sogar mit dem Bundespräsidenten gegeben hat, offensichtlich jetzt der Bundeskanzler ist. Dies ist nicht im Einklang mit der Geschäftsordnung,


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