sind, Überstunden nicht ausbezahlt werden et cetera et cetera. Der Arbeitsrechtsbereich ist also einer, der von den ausländischen Arbeitnehmern sogar etwas überproportional in Anspruch genommen wird.
Das ist die wichtigste Leistung und auch das wichtigste Faktum, was das Verhältnis Arbeiterkammer und ausländische Arbeitskräfte betrifft, denn man ist ja letzten Endes nicht Mitglied bei der Arbeiterkammer, um zu wählen oder gewählt zu werden, sondern um Leistungen zu bekommen, und da sind die Arbeitnehmer in keiner Weise diskriminiert oder ausgeschlossen, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind.
Sie haben also das gesamte Dienstleistungsangebot für sich. Sie haben auch das aktive Wahlrecht, und das passive Wahlrecht wäre natürlich ein logischer nächster Schritt in dieser Entwicklung. Sie wissen genau, Herr Abgeordneter, daß es in der Wiener Arbeiterkammer aufgrund einer Petition einen Antrag gegeben hat, der dort mit Mehrheit beschlossen worden ist, in dem eben dieses passive Wahlrecht auch für ausländische Arbeitnehmer verlangt wird. Allerdings – das muß ich auch dazusagen – ist dieser Meinungsbildungsprozeß, der in Wien gelaufen ist, in den anderen Arbeiterkammern entweder noch gar nicht begonnen worden oder in manchen anderen Arbeiterkammern (Abg. Öllinger: Da sind Sie schlecht informiert!) – na sicher (Abg. Öllinger: In Oberösterreich!) – auch so beendet worden, daß die sich gegen das passive Wahlrecht von Arbeitnehmern ausgesprochen haben (Abg. Öllinger: Das stimmt!) , und es gibt einige Gründe dafür, die man hier aufzählen kann.
Erstens – das sei nur am Rande vermerkt –: Es gibt natürlich jetzt schon wahlwerbende Gruppen, in denen Leute kandidieren, die früher ausländische Beschäftigte waren, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt haben und die sich speziell um die Fragen ausländischer Arbeitnehmer annehmen; zum Beispiel in Niederösterreich die Gruppe "Demokratie für alle", die auch ein Mandat in der Niederösterreichischen Arbeiterkammer innehat.
Zweitens: Es gibt im Arbeiterkammergesetz das Institut der Fachausschüsse. Es können Fachausschüsse für einzelne Berufsprobleme gebildet werden, und es gibt zum Beispiel in Niederösterreich – ich glaube, auch in anderen Arbeiterkammern – einen Fachausschuß für die Probleme der ausländischen Arbeitnehmer. In diesen Fachausschuß können auch Mitglieder nominiert werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht haben. Auch das ist zunächst ein wichtiger Zwischenschritt und ein wichtiges Institut.
Es ist von einzelnen Arbeiterkammern, soweit ich weiß, auch die Sorge geäußert worden, daß wahlwerbende Gruppen sich möglicherweise dann nur nach Nationen und Nationalitäten orientieren könnten (Abg. Öllinger: Was ist bei den Österreichern?) und daß dann innerhalb der Gruppe der ausländischen Arbeitnehmer nicht die Probleme des österreichischen Arbeitsmarktes im Vordergrund stehen, sondern irgendwelche anderen nationalistischen Probleme, und ich glaube nicht, daß es zum Beispiel gut wäre, eine Plattform dafür zu bieten, daß es etwa eine serbische, eine kroatische und eine moslemische wahlwerbende Gruppe bei einzelnen Arbeiterkammern gäbe.
Ich sage das auch deswegen, weil das gar nicht so von der Hand zu weisen ist, denn wir kennen diese Probleme aus einigen Vereinen, die Ausländerberatung betrieben haben. In Niederösterreich zum Beispiel ist das ganz evident und klar geworden. Wir haben in Österreich von den insgesamt 270 000 ausländischen Beschäftigten immerhin 160 000, die aus Ex-Jugoslawien kommen.
Wenn es einmal ein passives Wahlrecht für ausländische Arbeitnehmer geben sollte, ist vor allem auch die Frage zu stellen, wie lange jemand in Österreich beschäftigt werden muß, um dieses passive Wahlrecht zu erhalten. In Ihrem Antrag sind zwei Jahre angeführt, also der Zeitraum, in dem man noch Anspruch auf die Arbeitserlaubnis hat. Es wäre auch möglich, diesen Zeitraum mit fünf Jahren, also mit dem Erhalt des Befreiungsscheines, zu limitieren. Es gibt schon das bedeutende Argument, daß sich der ausländische Arbeitnehmer nach zwei Jahren natürlich in einer besonderen, über das normale Ausmaß hinausgehenden Abhängigkeit vom