Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 43. Sitzung / Seite 86

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Im Gegensatz zu den positiven Möglichkeiten der Gentechnik im Bereich der Biomedizin stehen deren Risken. Die Politik hat die Aufgabe, den Mißbrauch genetischer Daten zu verhindern und sich entschieden gegen die Versuchung zu Eingriffen in die menschliche Keimbahn zu stellen.

Die Umweltbiotechnologie besitzt vielfache Anwendungsmöglichkeiten und Anwendungspotentiale bei der Sanierung kontaminierter Areale und bei der Abfallbehandlung. Im Vergleich zu physikalischen Reinigungsmethoden ist die biologische Bodensanierung vor Ort wesentlich kostengünstiger und verursacht eine wesentlich geringere Beeinträchtigung der Umweltbedingungen.

Die Risken der Umweltbiotechnologie – zum Beispiel die Verdrängung der natürlichen Bodenflora durch genetisch veränderte Mikroorganismen, die Auslösung von Krankheiten bei Pflanze, Tier und Mensch – müssen selbstverständlich besonders genau und streng beachtet und kontrolliert werden. Zweifellos gesundheitspolitisch am sensibelsten ist der Einsatz der Gentechnik in der Lebensmittel- und Agrartechnologie.

Die österreichische Gesundheitspolitik war und ist in Anbetracht der technologischen und vielerorts revolutionären Umwälzungen, die die Gentechnik im Bereich der Biotechnologie brachte und laufend mit sich bringt, gefordert. Ein erster und gleichzeitig sehr wesentlicher Schritt, der das Forschen mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Freisetzung zu Forschungszwecken und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Erzeugnissen regelt, war das vom Parlament im Juni 1994 beschlossene Gentechnikgesetz. Ziel dieses Gesetzes war und ist es, ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt zu erreichen und die Anwendung der Gentechnik zum Wohle des Menschen zu fördern – wie es ausdrücklich heißt.

An innerösterreichischen Rechtsvorschriften waren darüber hinaus vom Ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Durchführungsverordnungen zum Gentechnikgesetz auszuarbeiten. Neben der Systemverordnung, die die Sicherheit bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen regelt, tritt demnächst auch eine Verordnung zur Regelung der gemäß Gentechnikgesetz vorgesehenen Anhörungsverfahren sowie die Freisetzungsverordnung, mittels der den Antragstellern von Freisetzungen zu Forschungszwecken strenge Informationsvorgaben auferlegt werden, in Kraft.

Lassen Sie mich bitte noch einmal betonen, daß durch die strengen österreichischen gesetzlichen Vorgaben die Sicherheit für die Gesundheit der Menschen und Umwelt gewährleistet ist. Generell verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz als Genehmigungsbehörde für Freisetzungen zu Forschungszwecken die Politik der Entscheidung von Fall zu Fall. Diese Politik ist Garant dafür, daß einerseits dem Vorsorgeprinzip, das heißt, allen Sicherheitsstandards für Mensch und Umwelt, entsprochen wird, andererseits darf es aber zu keinen unangemessenen Beschränkungen für die Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik und deren Anwendung kommen. Denken Sie bitte in diesem Zusammenhang an die möglichen zukünftigen Anwendungsgebiete der Gentechnik im Bereich der Medizin.

Im Gegensatz zur Freisetzung zu Forschungszwecken von gentechnisch veränderten Organismen, über deren Zulassung im wesentlichen auf innerstaatlicher Ebene entschieden wird, werden Entscheidungen über das Auf-den-Markt-Bringen von Gentechnikerzeugnissen im Rahmen eines EU-weiten Zulassungsverfahrens gefällt.

Von großer gesundheits- und konsumentenpolitischer Bedeutung ist daher die Kennzeichnung von diesen in Verkehr gebrachten – das heißt, Konsumenten zum Kauf angebotenen – gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Agrarprodukten. Ich habe mich immer grundsätzlich für eine EU-weite umfassende Kennzeichnung eingesetzt. Aus diesem Grund hat Österreich im Oktober 1995 gemeinsam mit Deutschland, Dänemark und Schweden gegen die Verabschiedung des gemeinsamen Standpunktes des Rates zur Novel-food-Verordnung gestimmt. Der damals vorgelegte Verordnungstext entsprach nicht den österreichischen Vorstellungen im Sinne einer bestmöglichen Konsumenteninformation.


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