Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 43. Sitzung / Seite 150

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Gesetzes eine entsprechende Badewasserqualität gewährleisten können, dann tun wir, wie ich finde, einen wesentlichen Schritt in Richtung Ankurbelung unseres darnieder liegenden Fremdenverkehrs.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu kritisieren sind an diesem Gesetz die verschiedenen Zuständigkeiten. Wenn jetzt etwa festgestellt wird, daß die Badewasserqualität in einem Bereich nicht in Ordnung ist, dann wird zunächst einmal die Gesundheitsbehörde verständigt, und zwar die Bezirkshauptmannschaft. Diese wiederum verhängt dann im schlimmsten Fall ein Badeverbot. Sie ist aber nicht berechtigt, die entsprechende Sanierung des Badewassers zu veranlassen. Dazu muß erst die Wasserrechtsbehörde, also der Landeshauptmann, eingeschaltet werden. Er muß aufgefordert werden, dafür zu sorgen, daß das Wasser in Ordnung gebracht wird.

Außerdem ist die Badewasserqualität nicht nur von bestimmten, jeweils gleichen Kriterien abhängig, sondern es kommt auch auf die Abwässer, die Abwässereinleitung, die diffusen Einträge durch die Landwirtschaft und so weiter an, sodaß also auch die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden muß. Im Hinblick darauf wäre zu fordern, daß die Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche wirklich besser und unbürokratischer funktioniert. Das wäre wünschenswert, damit es zu einer raschen und unbürokratischen Sanierung von eventuell verseuchten, verschmutzten, nicht der EU-Richtlinie entsprechenden Badewässer kommt.

Der nächste Punkt betrifft das Medizinproduktegesetz. Meine Damen und Herren! Da verhält es sich schon ein bißchen anders. Dieses Medizinproduktegesetz ersetzt im wesentlichen das Gesundheitsschutzgesetz. Dieses hat acht Paragraphen, die auf eineinhalb Seiten festgeschrieben sind. Jetzt wird es durch dieses Konvolut ersetzt. Die Regierungsvorlage umfaßt aber schon im ersten Artikel 117 Paragraphen! – Ich wundere mich, daß Frau Kollegin Frieser sich in diesem Zusammenhang noch nicht darüber beschwert hat, daß hier eine neuerliche Aufblähung einer Gesetzmaterie stattfindet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Grundsätzlich ist eine verbesserte Qualitätssicherung bei Medizinprodukten zu begrüßen. Alle Produkte, die in der Medizin Anwendung finden – von den Injektionsnadeln bis zu den Großgeräten, wie beispielsweise dem Gammaknife –, unter einen Hut zu bringen, ist sehr schwierig. Es wird nun eine Einteilung in fünf Gruppen vorgenommen, und gruppenüberschneidende Artikel werden durch Verordnungsermächtigung der Ministerin mit der einen oder anderen Auflage belegt, wobei es wieder zu Ungerechtigkeiten kommen kann.

Darüber hinaus, meine sehr verehrten Damen und Herren, regelt dieses Gesetz eine weit über die EU-Richtlinie hinausgehende Materie. Die EU-Richtlinie fordert bei weitem nicht so viel, wie wir in Österreich schon wieder als Fleißaufgabe machen! – Man könnte zwar sagen: Das ist ja gut, es kann nie genug Sicherheit bei den Medizinprodukten geben! – Aber wir müssen auch an die Hersteller und Produzenten denken. In Österreich kommen aufgrund dieser strengen Auflagen Hunderte Klein- und Mittelbetriebe in einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Herstellern in anderen EU-Ländern. Daher bedeutet dieses Gesetz einen schweren Nachteil für unsere Klein- und Mittelbetriebe, die Medizinprodukte herstellen. Es ist wirklich nicht notwendig, daß wir heute eine dermaßen aufgeblähte, weit über die EU-Richtlinie hinausreichende Regierungsvorlage beschließen.

Sehr merkwürdig in diesem Gesetz sind die 29 Verordnungsermächtigungen. Diese Vollmachten für die Ministerin sind sehr weitreichend und völlig unüblich. Der Exekutive wird sehr viel Ermessensspielraum gelassen. Diese Verordnungsermächtigungen werden auch nicht der direkten parlamentarischen Kontrolle unterzogen. – Ich glaube, daß all das nicht unbedingt notwendig ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte noch etwas kritisieren. Wenn in einem EWR-Staat ein Medizinprodukt zugelassen wird, dann muß dessen Inverkehrbringen in jedem anderen Land geduldet werden. Das kann dazu führen, daß etwa ein Hersteller aus der Bundesrepublik die sogenannte Konformitätsbewertung in Portugal durchführen läßt und das Pro


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