Meine Damen und Herren! Ich sage das deshalb, weil man die von mir vorher schon angesprochene und hier noch einmal wiederholte Feststellung, daß homosexuelle Jugendliche, homosexuelle Männer genauso wertvolle Mitglieder unserer Gesellschaft sind wie heterosexuelle Jugendliche, wie heterosexuelle Männer, auch aussprechen können muß. Man muß es persönlich aussprechen können, und man muß es vom Gesetz her auch aussprechen dürfen .
Es muß in Zukunft, Frau Abgeordnete Fekter, Herr Abgeordneter Lukesch, möglich sein, sich hinzustellen und zu sagen: Ja, das sind wertvolle Menschen in unserer Gesellschaft! (Abg. Dr. Fekter: Das bestreitet doch niemand!) Doch! Ich sage Ihnen auch, wo. (Abg. Dr. Fekter: Das ist eine Unterstellung!)
Ich habe mir gedacht, Frau Abgeordnete Fekter, daß Sie dem widersprechen werden. Ich sage das deshalb in dieser Ausführlichkeit, weil es Ihr Antrag ist, Frau Abgeordnete Fekter, den Sie zum Strafrechtsänderungsgesetz eingebracht haben, der besagt, daß es in Zukunft ein öffentliches Eintreten für Homosexualität nicht geben darf, daß das strafrechtlich zu verpönen ist. Das verlangen Sie mit Ihrem Antrag!
Ich zitiere aus Ihrer Begründung, Frau Abgeordnete Fekter, in der Sie sich auf jene Kriterien beziehen, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelt worden sind. Da heißt es nach einer längeren Ausführung – ich zitiere –: Unter Anwendung dieser Kriterien kann eindeutig festgestellt werden, daß die öffentliche Darstellung gleichgeschlechtlicher Kontakte und das öffentliche Eintreten und Werben für gleichgeschlechtliche Liebe die guten Sitten verletzen.
Das ist die Definition dafür, daß es ein öffentliches Ärgernis darstellt, und das ist der Grund, der dann Ihrer Meinung nach ... (Abg. Dr. Fekter: Wenn es ein öffentliches Ärgernis ist!) Nein, Frau Abgeordnete!
Ich sage Ihnen noch etwas: ... (Abg. Dr. Fekter: Lesen Sie den Antrag!) Ja, ich lese ihn, und ich lese Ihnen noch einen Satz aus Ihrer Begründung vor, in der es heißt: "Es ist nicht erforderlich, daß die Werbung tatsächlich von vielen wahrgenommen wurde." – Es geht also nur darum, daß das objektiv besteht, daß es gemacht worden ist. Es muß nicht "tatsächlich von vielen wahrgenommen worden sein". Wenn es gemacht worden ist, dann ist das schon öffentliches Ärgernis, und wenn es öffentliches Ärgernis ist, dann ist es – nach Ihrem Antrag – in Zukunft strafbar. (Abg. Dr. Fekter: Daß es ein öffentliches Ärgernis ist!)
Meine Damen und Herren! Wir haben nun das Problem, daß diese Wertvorstellungen im Strafgesetzbuch weiter festgeschrieben werden sollen, und wir haben das Problem, daß laut Ihrem Antrag die unterschiedlichen Altersgrenzen auch weiterhin aufrechtbleiben sollen. Es gibt einige kleine Änderungen darin, aber die unterschiedlichen Altersgrenzen sollen weiter aufrechtbleiben.
Meine Damen und Herren! Genau das ist es aber, was dann dazu führen wird, daß Männer und Jugendliche, die homosexuell empfinden, die homosexuell lieben, auch in Zukunft sozial geächtet werden, weil im Strafgesetzbuch steht, daß das nicht okay ist.
Meine Damen und Herren! Das bedeutet, daß homosexuelle Jugendliche in Zukunft weiter allein gelassen werden, so wie es heute schon der Fall ist, daß sie keine Gelegenheit haben, sich auszusprechen, ihr Selbstwertgefühl zu bilden und sich als wertvolle Menschen in unserer Gesellschaft zu empfinden.
Meine Damen und Herren! Diese Jugendlichen werden auch in Zukunft weiterhin der erniedrigenden Behandlung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 209 ausgesetzt werden, denn sie wissen, daß es einen Verfolgten gibt und daß es auch einen Zeugen geben muß. Da es also jeweils nur zwei Menschen sind, die davon betroffen sind, wird es so sein – und ist jetzt auch schon so –, daß diese Bestimmung in hohem Maße dafür genutzt werden wird, homosexuelle Jugendliche unter Druck zu setzen. Und das ist etwas, was doch niemand wollen kann! (Beifall beim Liberalen Forum.)