Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 68

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Meine Damen und Herren! Diese von mir umrissene Problematik gilt – ich sage das gerade in Richtung des Abgeordneten Krüger – für jeden Antrag, der eine unterschiedliche altersmäßige Behandlung über 14 Jahren vorsieht. – Herr Abgeordneter Krüger! Ich möchte für die Liberalen hier ganz klar festhalten: Ihr Antrag mit der unterschiedlichen Altersgrenze – er ist jetzt gemildert; diese unterschiedliche Altersgrenze setzt bei Ihnen bei 16 Jahren an – ist kein Kompromiß, weil es nämlich in Fragen der Menschenrechte, in Fragen der Gleichbehandlung keinen Kompromiß geben darf! (Beifall beim Liberalen Forum sowie der Abg. Dunst. )

Herr Abgeordneter Krüger! Ich war vorhin und auch früher, als es bei anderen Gelegenheiten um dieses Thema ging, von Ihren Ausführungen und vor allem auch von der Klarheit Ihrer Ausführungen beeindruckt. Ich nehme an, daß Sie sich genauso wie ich daran erinnern.

In Wahrheit, meine Damen und Herren, kann die Schlußfolgerung aus all dem, was schon jahrelang auch hier im Hause von uns diskutiert worden ist, nur sein – und dem kann sich eigentlich niemand (Abg. Dr. Graf: Wenn man nicht Ihrer Meinung ist, dann kritisieren Sie das!), Herr Abgeordneter Graf, niemand!, mit einigermaßen vorhandenem Verstand, der jedem hier im Hause zu eigen ist, aber auch niemand mit einigermaßen vorhandener Herzensbildung verschließen –: Die §§ 209, 220 und 221 Strafgesetzbuch sind abzuschaffen! Tun Sie bitte das Ihre dazu, damit das geschieht! Alles andere, Herr Abgeordneter Graf, Herr Abgeordneter Krüger, Herr Abgeordneter Ofner, Frau Abgeordnete Steibl, alles andere als diese Entscheidung wäre grausam und unverständlich! (Beifall beim Liberalen Forum sowie der Abg. Ing. Langthaler. – Beifall auf der Galerie.)

14.32

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Meine Damen und Herren auf dem Balkon und auf der Galerie! Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, daß es nicht üblich ist, vom Balkon oder von der Galerie aus die Debatten mit Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen zu begleiten. Ich bitte Sie, das in Zukunft zu unterlassen.

Als nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Kammerlander. – Bitte, Frau Abgeordnete. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten.

14.33

Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander (Grüne): Herr Präsident! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Während ich der Debatte zugehört habe, habe ich mir manchmal gedacht, ich könnte meinen Beitrag einerseits deswegen kurz halten, weil ja eigentlich – und nicht nur heute – die wesentlichsten Punkte schon genannt wurden, was jenen Teil der Strafrechtsänderung betrifft, der sich mit dem Schutzalter befaßt, und andererseits auch deswegen, weil das ja eine Materie ist, über die wir schon seit langem debattieren, über die vor allem auch öffentlich schon seit langem diskutiert wird, sodaß ich mir denke, nach so langer Zeit sind eigentlich alle Argumente auf dem Tisch und müßten doch einleuchten.

Aber wie man sieht, leuchtet es noch immer nicht ein beziehungsweise ist es noch immer nicht soweit. Das eigentlich Betrübliche oder Bestürzende daran ist, daß wir hinsichtlich einer Gleichstellung europaweit Schlußlicht sind und daß es offensichtlich, so wie es jetzt aussieht, auch heute wieder am Erfolg hapern könnte, wenn sich nicht der eine oder andere oder die eine oder andere Abgeordnete in den Reihen der FPÖ und der ÖVP noch einen Ruck gibt und sich überlegt, wofür oder wogegen man da stimmt, wenn man nur dem – angeblich nicht vorhandenen – Fraktionszwang gehorcht.

Wir haben nachgeblättert. Es hat schon 1867 den Entwurf eines Strafgesetzes gegeben. Es war zwar nur ein Entwurf, denn es ist nicht so beschlossen worden, aber das Erstaunliche daran ist, daß sich die Rechtsgelehrten, also die Experten, schon damals in einem einig waren, in einem Punkt übereingestimmt haben, wie in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Frage der Regelung des Schutzalters oder der Regelung von Liebesbeziehungen unter Menschen nachzulesen ist. Darin heißt es, daß – die Einwilligung der handelnden Personen, also die Freiwilligkeit, vorausgesetzt – die Strafgesetzgebung keinen Anlaß zum Einschreiten hat, weil niemandes Recht verletzt wird und weil es jedem überlassen bleiben muß, vor sich selbst zu verantworten, mit wem er sich sozusagen einläßt – ich kürze das jetzt ab –, ob mit Frau oder mit Mann.


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