keine generelle oder gar grundsätzliche Verfolgung oder auch nur Ächtung von homosexuell veranlagten Menschen geben!
Sie müssen als Minderheit – man kann auch sagen: als Randgruppe; ich würde im Zusammenhang mit Homosexuellen aber eher das Wort "Minderheit" bevorzugen – auf die Toleranz der Mehrheit zählen können, aber sie müssen auch zur Kenntnis nehmen, daß sie eine Minderheit sind. – So ist das halt einmal.
Hohes Haus! Es geht meiner Fraktion und mir auf der einen Seite um den Schutz der Jugend in dem Sinn und in dem Bestreben, daß möglichst wenige der noch prägbaren, der sich noch nicht entschieden habenden Jugendlichen in die Richtung der Homosexualität gelenkt werden, und auf der anderen Seite um Toleranz und Verständnis gegenüber denjenigen, die eindeutig homosexuell geprägt sind. Diesem Ziel einerseits und dieser Toleranz und dem Verständnis für homosexuelle Erwachsene andererseits sind unsere Anträge zugeordnet. Wenn Sie sich ernsthaft damit auseinandersetzen, dann werden Sie zugeben, daß unsere Anträge versuchen, diese beiden Dinge gleichermaßen zu berücksichtigen. Einen davon habe ich namens meiner Fraktion hier einzubringen.
Eines noch vorweg zum besseren Verständnis: Es geht in diesem freiheitlichen Antrag um eine Trennung der Werbung für Unzucht mit Tieren auf der einen Seite und der Werbung für gleichgeschlechtliche Handlungen auf der anderen Seite und – daraus in Konsequenz abgeleitet – um ein unterschiedliches Strafausmaß bei grundsätzlicher Beibehaltung des Werbeverbots an sich. – Es gibt halt einen Unterschied, wie wir glauben.
Dieser Abänderungsantrag lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Rossmann und Genossen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996) (33 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (409 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
In Artikel I werden nach Z 26a folgende Ziffern eingefügt:
"26c. § 220 samt Überschrift lautet:
,Werbung für gleichgeschlechtliche Handlungen
§ 220. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich in einer Art, die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Handlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.‘
26d. Nach § 220 wird folgender § 220a eingefügt:
,Werbung für Unzucht mit Tieren
§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezu