Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 84

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meine Damen und Herren von den Sozialdemokraten, dann glauben Sie doch wenigstens Helmut Zilk! (Beifall und Heiterkeit bei der ÖVP.)

Weil hier immer davon gesprochen wurde, daß der Verfassungsgerichtshof oder gar die Europäische Menschenrechtskommission gegen unsere Bestimmungen wäre: Dazu ist eindeutig festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof den § 209 als verfassungskonform erachtet hat und gegen diese Bestimmung auch keine auf den Gleichheitsgrundsatz gestützte Bedenken gefunden hat. Gleiches gilt für ein Urteil der Europäischen Menschenrechtskommission aufgrund einer österreichischen Beschwerde, die ebenfalls im unterschiedlichen Schutzalter keine diskriminierende Behandlung feststellen konnte.

Meine Damen und Herren! Dieser Paragraph verstößt also nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das ist klar und eindeutig durch ein entsprechendes Urteil festgelegt. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine Damen und Herren! Im Sinne meiner Ausführungen möchte ich auch festhalten, daß wir es nicht als zielführend ansehen, einen Kompromiß in dieser Frage einzugehen, so wie er heute vorgeschlagen wurde.

Wir sind der Meinung, daß 18 Jahre das richtige Alter ist. Die Volkspartei wird daher nicht von ihrer Position abweichen, und das hat Herr Klubobmann Khol auch klar und eindeutig festgehalten. Deshalb hat die ÖVP einen Abänderungsantrag eingebracht, und unser Antrag beläßt es aus den angeführten Gründen beim derzeitigen Schutzalter. Und der im Strafgesetzbuch bisher enthaltene Begriff "gleichgeschlechtliche Unzucht", der ja nicht mehr dem Sprachgebrauch entspricht, soll durch den Begriff "gleichgeschlechtliche Handlung" ersetzt werden.

Es soll weiters eine Toleranzgrenze eingeführt werden im Sinne echter Liebesbeziehung zwischen Jugendlichen. Homosexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen sollen dann nicht strafbar sein, wenn der Altersunterschied weniger als zwei Jahre ausmacht. Weiters soll Sodomie – damit homosexuelle Kontakte nicht in einer Bestimmung mit Sodomie genannt werden – aus den Homosexuellen-Paragraphen herausgelöst und als eigener Tatbestand erfaßt werden.

Bestehen bleiben soll aber auch das Werbe- und Vereinsbildungsverbot, strafbar aber nur dann, wenn öffentliches Ärgernis erregt wird.

In diesem Sinne darf ich, meine Damen und Herren, folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Mag. Kukacka und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (409 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (33 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Art. I des Strafrechtsänderungsgesetzes in der Fassung des Ausschußberichtes (409 der Beilagen) werden nach Z 26a folgende Ziffern 26b bis 26e eingefügt:

"26b. § 209 samt Überschrift lautet:

Gleichgeschlechtliche Handlungen mit Personen unter achtzehn Jahren

209. (1) Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des 19. Lebensjahres an einer Person, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlecht


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