Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 111

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lichkeiten, die diese Vorlage bietet, sind so abenteuerlich, daß sie zu "Bekämpfung der Gewalt in der Familie" einfach nicht passen, sondern weit über dieses Vorhaben hinausgehen.

Ich kann mir zum Beispiel nicht vorstellen, daß sich wirklich etwa folgendes zuträgt: Eine Frau heiratet. Sie nimmt ihren Ehemann in ihr Haus auf. Der Bruder des Ehemanns zieht nach. Die Frau verträgt sich nicht mit dem Bruder ihres Ehemannes. Sie droht ihm eines Tages – aus welchem Grund auch immer – eine Ohrfeige an. Der Bruder ihres Mannes zieht aus dem Haus aus. Zwei Monate später setzt er gegen den Willen des Ehemannes durch, daß dessen Frau, also seine Schwägerin, aus ihrem eigenen Haus gewiesen wird.Ich kann mir das nicht vorstellen! So steht es aber in der Gesetzesvorlage! (Abg. Mag. Peter: Furchtbar!)

Stell dir vor, das ereignet sich im "Weißen Rössl": Deine Frau nimmt einen Verwandten auf. Du verträgst dich mit diesem Verwandten nicht, und dieser läßt dich gegen den Willen deiner Frau aus dem Haus hinauswerfen. – Das habe ich jetzt gesagt, damit du es dir leichter vorstellen kannst! (Heiterkeit und Beifall bei den Freiheitlichen.)

Eine andere Variante: Ein fünfzigjähriger Sohn verträgt sich nicht mit seinem siebzigjährigen, etwas schrullig gewordenen Vater. Im Zuge der Auseinandersetzung droht der Sohn dem Vater, er werde ihm eine runterhauen – oder auch umgekehrt; Sie können es spielen, wie Sie wollen. Und dann läßt zum Beispiel der Sohn den Vater gegen den Willen der Mutter aus der Wohnung weisen. – Das muß man sich vorstellen!

Was hat das wirklich mit dem Anliegen zu tun, dem wir uns alle verschrieben haben, nämlich Bekämpfung der Gewalt in der Familie? Das geht einfach zu weit, meine Damen und Herren! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich lasse mir nicht einreden, daß Sie alle das wirklich so haben wollen. Ich meine, daß diese Vorlage eines entsprechenden Studiums bedarf. (Zwischenruf der Abg. Dr. Karlsson. )

Frau Kollegin! Wie verhält es sich denn, wenn jemand aus der Wohnung gewiesen wird, mit den Mietrechten? Der einzige Hauptmieter wird hinausgeworfen, der Hausherr kann ihn mangels Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses hinauswerfen! – Daran hat auch niemand gedacht.

Ich lasse mir einreden, daß Sie die Vorlage nicht gelesen haben. Wenn Sie sie jedoch gelesen haben, dann tut es mir wirklich leid.

Wir Freiheitlichen sind dafür, daß der Gewalt in der Familie Einhalt geboten wird. Wir sind aber auch dafür, die Kirche im Dorf zu lassen. Wir glauben, daß es für Sanktionen nicht genügen soll, wenn jemand einem anderen Gewalt androht, etwa in der Form, daß er sagt: Du bekommst eine Ohrfeige. Wir glauben, daß ein gewisses Mindestmaß an Gewalt in diesem Zusammenhang erforderlich sein soll.

Wir sind auch der Ansicht, daß die jeweiligen Partner, also Ehemann, Ehefrau, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, und eventuell auch Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Pflegekinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, eine entsprechende Möglichkeit haben sollen, aber nicht die Seitenverwandten. Es sollen nicht etwa die Schwägerin und der Schwager gegen den Willen des Ehegatten den Hauseigentümer aus seinem eigenen Haus oder den Mieter aus der eigenen Wohnung werfen lassen können.

Wir Freiheitlichen haben daher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Krüger, Haller und Genossen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG) (252 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (407 der Beilagen)


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