Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Art. II Z. 5 wird im Einleitungssatz von § 382b Abs. 1 und Abs. 2 jeweils vor dem Wort "körperlichen" das Wort "schwerwiegenden" eingefügt.
2. In Art. II Z. 5 lautet § 382b Abs. 3:
"(3) Nahe Angehörige im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:
1. Ehegatten und Lebensgefährten sowie Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder sowie der Wahl- und Pflegeeltern,
2. Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder sowie der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten, in aufsteigender Linie Verwandte nur dann, wenn der Ehegatte oder Lebensgefährte dem Antrag ausdrücklich zustimmt,"
Dazu eine Bemerkung: Es soll ja nicht einer hinausgeworfen werden können, weil ein Seitenverwandter es will, obwohl der Ehegatte durchaus möchte, daß alles so bleibt, wie es ist.
Weiter im Antrag:
"wenn sie mit dem Antragsteller seit mindestens drei Monaten in häuslicher Gemeinschaft leben."
Auch dazu etwas: Die Vorlage will es umgekehrt. Da soll jemand einen Antrag stellen dürfen, wenn er nicht mehr als drei Monate schon ausgezogen ist. – Es soll doch vielmehr so sein, daß er zumindest eine gewisse Zeit in der Wohnung oder in dem Haus leben soll!
Ich lese den Antrag weiter vor:
3. In Art. III § 38a Abs. 6 wird die Zahl "48" durch "24" ersetzt.
Eine Bemerkung dazu: Damit sind die Stunden gemeint, die vergehen dürfen, bevor bei der Wegweisung durch Sicherheitsbeamte etwas unternommen wird.
Weiter im Antrag:
4. In Art. III lautet § 38a Abs. 7:
"(7) Das Rückkehrverbot endet um 12.00 Uhr am zweiten seiner Anordnung folgenden Werktag; es endet in jenen Fällen, in denen das Gericht die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Kenntnis gesetzt hat, mit dem vom Gericht bekanntgegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach acht Tagen."
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(Beifall bei den Freiheitlichen.)
20.48
Präsident Dr. Heinrich Neisser:
Der vom Abgeordneten Dr. Ofner soeben vorgetragene Abänderungsantrag ist geschäftsordnungsgemäß unterstützt und wird in die Verhandlung mit einbezogen.Nächster Redner ist Abgeordneter Dr. Fuhrmann. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.