Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 114

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Spezialabteilungen für Gewaltdelikte im Familienbereich bei Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuführen. Wir haben ja auch schon Familiengerichte im Außerstreitbereich. Ich halte es nach wie vor für richtig, bei einschlägigen schweren Delikten im Familienkreis wie zum Beispiel gefährlicher Drohung und Vergewaltigung davon abzugehen, diese weiterhin als Ermächtigungsdelikte, wie dies jetzt der Fall ist, im Gesetz zu behandeln. Diese sollten vielmehr auch als Offizialdelikte normiert werden. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich weiß, daß das in diesem Hohen Haus noch nicht mehrheitsfähig ist. Daher werden wir es heute nicht beschließen können. Wir werden der Vorlage sehr gerne zustimmen, und Sie können uns nicht böse sein, wenn wir diese Dinge, die wir auch noch gerne in das Gesetz aufgenommen hätten, in der weiteren politischen Diskussion am Leben erhalten. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ und beim Liberalen Forum. – Abg. Mag. Stadler: Sie können mit uns reden, wenn Sie etwas Vernünftiges bringen!)

20.54

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten.

20.54

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Frau Bundesministerin! Herr Bundesminister! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vorgesehene und heute zur Beschlußfassung im Hohen Haus anstehende Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie sieht auch eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes vor. Danach wird es dem einschreitenden Gendarmeriebeamten oder Polizeibeamten in Hinkunft möglich sein, bei Gefahr im Verzug oder bei drohender Gefahr mit einem Wegweisebefehl gegen den jeweiligen Ehegatten oder denjenigen, der ein renitentes Verhalten an den Tag gelegt hat, vorzugehen.

Weiters sieht die Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes über dieses Wegweiserecht hinaus vor, daß der einzelne Exekutivbeamte ein Rückkehrverbot aussprechen kann, welches normalerweise spätestens nach 7 Tagen endet, in jedem Fall aber nach 14 Tagen, und welches innerhalb von 24 Stunden von der Sicherheitsbehörde zu überprüfen ist.

Wir hatten diesbezüglich im Ausschuß eine sehr lebhafte Debatte, und ich bin nicht glücklich über die Art der Diskussion.

Es wurde von unserem Justizsprecher Harald Ofner auch schon mehrfach deponiert, daß wir dem Gedanken des Gesetzes vollinhaltlich beitreten, daß wir aber die Methodik zur Durchsetzung für verfassungsrechtlich bedenklich erachten. Denn ein Exekutivorgan, das einen Wegweisebefehl erlassen beziehungsweise ein Rückkehrverbot aussprechen kann, das sehr weitgehend ist, greift zweifellos sehr massiv in die Privatsphäre und in die Eigentumsrechte des Betroffenen ein.

Im Zuge dieser Debatte sind verfassungsrechtliche Bedenken aufgetaucht, weil eine Materie, bei der es typischerweise den Zivilgerichten zusteht, Entscheidungen zu treffen, in die Verantwortung des einzelnen Exekutivbeamten übertragen wird. Wir wissen aus Gesprächen mit der Exekutive, daß die Damen und Herren der Exekutive nicht sehr glücklich darüber sind, weil sie besonders hohe Verantwortung trifft. Es ist ja keine Kleinigkeit, daß man eine Wegweisung verfügt und darüber hinaus der einzelne noch abzuwägen hat, ob er ein Rückkehrverbot aussprechen soll oder nicht.

Wir haben daher, da wir, wie gesagt, mit der Intention des Gesetzes vollinhaltlich konform gehen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der die verfassungsrechtlichen Bedenken zwar nicht zur Gänze ausräumt – das gestehe ich zu –, aber abschwächt. Denn das Rückkehrverbot soll nach der Version in unserem Abänderungsantrag bereits um 12 Uhr am zweiten seiner Anordnung folgenden Werktag enden, spätestens jedoch, wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung in der Zwischenzeit eingebracht worden ist, nach acht Tagen.


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