Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 134

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7. § 20 Abs. 1 Z 5 entfällt.

8. § 20 Abs. 2 und 3 entfallen.

9. Zwischen § 21 und § 22 ist das Wort "Eigenkapital" durch das Wort "Haftpflichtversicherung" zu ersetzen.

10. § 22 hat zu lauten:

" § 22. Um den Kunden einen entsprechenden Schutz gegen Veranlagungs- und Dispositionsfehler zu ermöglichen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Deckungssumme sich nach der Höhe des Nominalwertes aller verwalteten und mit Verfügungsvollmacht ausgestatteten Portefeuilles richtet. Die Deckungssumme hat bis zu einem Nominalwert von 100 Millionen Schilling 25 vH des Nominalwertes, für darüber hinaus reichende Portefeuille-Nominalwerte 5 vH, jedoch mindestens 5 Millionen Schilling zu betragen."

11. § 30 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten:

"6. Deckungssumme aus Haftpflichtversicherung"

12. § 32 Z 5 und Z 6 entfallen; Z 7 wird nunmehr Z 5.

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Zu Wort gemeldet ist nun der Herr Bundesminister. – Bitte.

22.15

Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima: Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie werden verstehen, daß ich nicht auf die Vorausschau beziehungsweise auf die Horoskope des Kollegen Firlinger eingehe, auch nicht auf die selbsterstellten Rechnungen, die sich nicht ausgehen werden.

Ich möchte nur auf die beiden inhaltlichen Kritikpunkte eingehen – alles andere war eigentlich nicht kommentarwürdig –, und zwar zunächst auf die Aushöhlung des Bankgeheimnisses.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Firlinger! Sind Sie der Meinung, daß es in Analogie zur Bankenaufsicht dringendst notwendig ist, eine Wertpapieraufsicht zu konstruieren? (Abg. Mag. Firlinger: Selbstverständlich! Das habe ich auch gesagt!) – Gut. Sind Sie der Meinung, daß die Wertpapieraufsicht dieselben Rechte und Pflichten haben muß wie die Bankenaufsicht? – Auch gut. Dann sage ich Ihnen hier ganz klar, daß die Wertpapieraufsicht um kein Jota mehr Rechte hat als die Bankenaufsicht, sehr geehrter Herr Firlinger. Und da können Sie sagen, was Sie wollen. Alles, was die Wertpapieraufsicht in Richtung Bankgeheimnis darf, darf selbstverständlich auch die Bankenaufsicht als Behörde, in ihrer Funktion als staatliche Aufsicht, zum Schutz gegen Insidergeschäfte, die den österreichischen Kapitalmarkt kaputtmachen, und zum Schutz der Konsumenten. (Abg. Rossmann: Wo war die Bankenaufsicht bei der BHI?)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie haben sich selbst ad absurdum geführt. Die Bankenaufsicht, die seit Jahrzehnten existiert, darf genau dasselbe wie die Wertpapieraufsicht. Und plötzlich soll mit diesem Gesetz die Zerstörung des Bankgeheimnisses betrieben werden? – Also Ihre Analogie verstehe ich nicht. (Beifall bei der SPÖ und des Abg. Freund. ) Ich will sachlich argumentieren; vielleicht überlegen Sie es sich noch und stimmen zu.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Firlinger! Zum zweiten, zur Frage der Vermögensberater und -vermittler. Wir wissen, daß es in diesem Bereich – leider zum Schaden des Vertrauens der österreichischen Anleger – in den letzten Jahren immer wieder Probleme gegeben hat. Und daher, sehr geehrter Herr Abgeordneter Firlinger, ist es für mich wichtig, daß die Vermögensberater unter die Bestimmungen der Wertpapieraufsicht fallen. Für Sie auch? – Gut. Und wenn es so ist, dann – das wissen Sie ganz genau – gibt es keine andere Möglichkeit aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union als eine Kapitaldeckung ... (Abg. Mag. Firlinger: Sie können sie


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