c) Angestellten und Vertretern der in lit. a) und b) genannten Personen
einholen."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1 Z 4 lit. a bis c):
1. Vorladungen der BWA nachzukommen,
2. der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und
3. der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen."
3. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) 80 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten und den Emittenten mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. meldepflichtige Institute 70 vH
2. Bund 20 vH
3. Emittenten 10 vH
4. § 12 Abs. 3 entfällt.
5. § 19 Abs. 1 hat zu lauten:
"§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer
1. eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,
2. kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und
3. seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.
Ein Unternehmen gilt nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn es seine Kapitalanleger bei der Veranlagung berät und bei der Anlage- oder Abschlußvermittlung nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und welches nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt.
Ein Unternehmen gilt nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn es die Anlagen- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies der Bundeswertpapieraufsicht von einem dieser haftenden Unternehmen angezeigt wird. Eine solche Tätigkeit ist jenen Instituten oder Unternehmen zuzurechnen, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der BWA anzuzeigen.
6. § 20 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:
"2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Nachweis über den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 22 erbringt."