Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 50

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Bitte, wer ist als Schriftführer hier? – Herr Abgeordneter Auer, wenn Sie bitte kommen und den dritten Abänderungsantrag hier vortragen.

Schriftführer Jakob Auer:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Unterrichtsausschusses (442 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (416 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. ad Z 5 (des Ausschußberichts):

Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Volksschuloberstufe hat unter Berücksichtigung der sozialen Integration eine für alle Schüler gemeinsame, den Bildungszielen der Volksschuloberstufe entsprechende Bildung zu vermitteln. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."

2. ad Z 7:

Der letzte Satz § 14 Abs. 1 lautet:

"(1) Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen."

3. ad Z 8:

Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Hauptschule hat unter Berücksichtigung der sozialen Integration eine für alle Schüler gemeinsame, der Hauptschule entsprechende Bildung zu vermitteln. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."

4. ad Z 12:

(Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen entfällt bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.

5. ad Z 13

Nach dem § 18 Abs. 3 wird Abs. 3a gestrichen.

6. ad Z 22:

Der § 28 samt Überschrift lautet:

"Aufgabe der Polytechnischen Schule

§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und auf das weitere Leben,


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