Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
Z. 3 entfällt.
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Frau Bundesministerin! Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Ziffer 65. Im § 46 Abs. 3 wird die Werbung für schulfremde Zwecke geregelt. Zum einen, Frau Bundesministerin, widerspricht die Werbung bei Kindern unter 14 Jahren der UNO-Kinderrechtskonvention – das soll hier einmal festgehalten werden –, und zum anderen sollte die Werbung für politische Gruppierungen unter Bedachtnahme auf eine Beeinflussung der Schüler ausdrücklich untersagt werden.
Sie sagen zwar immer, alle im Parlament vertretenen politischen Parteien haben die gleiche Möglichkeit, in den Schulen aufzutreten, die Praxis zeigt jedoch, daß das nicht der Fall ist. (Abg. Dr. Höchtl: Das ist etwas anderes, das ist nicht Werbung, sondern politische Bildung!) Ich kann Ihnen, Herr Kollege Höchtl, viele Beispiele, auch solche aus meinem Bundesland, auf den Tisch legen, die zeigen, daß immer wieder nur vier Parlamentsparteien eingeladen werden, in der Schule aufzutreten. Das hat es in der Bundeshandelsakademie in Oberpullendorf beispielsweise einmal gegeben. Es war Herr Präsident Fischer, der damals dort politische Werbung für seine Partei gemacht hat. Anwesend waren auch der Abgeordnete Kiss von der ÖVP, die Kollegin Stoisits von den Grünen und die Kollegin Schmidt vom Liberalen Forum.
Auf meine Frage, warum kein Politiker von den Freiheitlichen dort war, wurde mir geantwortet: Den haben wir halt vergessen einzuladen. So "vergessen" immer wieder die Schulen, Politiker der Freiheitlichen Partei zu diesen Veranstaltungen einzuladen. Deshalb ist diese Passage für uns untragbar. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Dr. Höchtl: Werbung und politische Diskussion sind zwei verschiedene Dinge!)
Deshalb bringe ich auch in diesem Zusammenhang einen Abänderungsantrag ein, der da lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Dr. Krüger, Mag. Dr. Grollitsch, Rossmann, Dr. Partik-Pablé, Mag. Haupt
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
Z. 65 wird wie folgt geändert:
§ 46 Abs. 3 lautet wie folgt:
"(3) In der Schule bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Parteipolitische Werbung ist ausdrücklich untersagt."
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Sie werden kein Problem haben, Herr Kollege Höchtl (Abg. Dr. Höchtl: Mit Ihnen habe ich ohnehin keines, aber mit Ihrer Auffassung manchmal!) , diesen Antrag mit zu unterstützen, weil Sie – davon bin ich überzeugt – für eine parteipolitisch freie Erziehung unserer Kinder in den Schulen sind. Ich glaube, diesbezüglich sind wir derselben Ansicht.