Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 165

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Punkt drei: Die Umweltkommissarin Ritt Bjerregaard hat erst vor wenigen Monaten vor dem Europäischen Parlament erklärt, daß sie eindeutig klarstellen möchte, daß es innerhalb ihres Bereiches der Umweltpolitik immer ihre Ansicht war und ist, daß keiner der neuen Mitgliedstaaten gezwungen werden sollte, nach Ablauf der Übergangsfrist seine Umwelt- und Gesundheitsstandards zu senken. – Soviel dazu.

Zum zweiten Aspekt. Wichtig war uns auch, daß in diesem Zusammenhang keine bürokratischen Fleißaufgaben gemacht werden, und zwar sowohl was die Internationalisierung des Anmeldesystems als auch generell giftrechtliche Bestimmungen betrifft.

Wir wollen jetzt noch einen kleinen bürokratischen Zahn ziehen und folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Karlheinz Kopf und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) in der Fassung des Ausschußberichtes in 439 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschußbericht 439 der Beilagen angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 lautet:

"(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, etc.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt."

*****

Die Begründung dafür ist einfach. Es ist davon auszugehen, daß diese Treibstoffe, wenn sie sehr giftig oder giftig sind, eine Gefahr darstellen, aber im Hinblick auf ihren begrenzten Einsatz und den speziellen Einsatzzweck keine bürokratischen Hürden aufgebaut werden sollen, die nicht gerechtfertigt sind.

Zum Abschluß noch einen ganz kleinen Vorgriff auf den nächsten Tagesordnungspunkt, in dem es um ein Gesetz geht, das die Verfahren im Anlagenbereich regelt. Es wurde im Rahmen einer Initiative der ÖVP schon angekündigt, daß wir in den Bereichen Betriebsanlagenrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wasserrecht und anderen Gesetzesmaterien ganz massiv überzogene verfahrensrechtliche Bestimmungen auf ein erträgliches Maß zurückführen wollen, und zwar ohne irgendwelche Standards dabei antasten zu wollen. Ich vermisse hier allerdings leider eine ähnliche Initiative von seiten des Bundeskanzleramtes, obwohl eine solche von Staatssekretär Schlögl angekündigt worden ist, was das Verfahrensrecht als solches, also das allgemeine Verfahrensgesetz betrifft. Ich würde mir wünschen, daß das mit einer ähnlichen Dynamik betrieben würde, wie es seitens der ÖVP-Minister der Fall ist. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

19.43


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite