auch auf den Vergleich der Leistungen im intra- und extramuralen Bereich sowie auf einen Leistungsangebotsplan und auf die Qualitätssicherung.
Aber, sehr geehrte Damen und Herren, es muß auch erlaubt sein, hier folgende Fragen zu stellen: Wie stellen wir uns die Finanzierung vor? Wie effektiv ist unsere Arbeit? Und vor allem: Wie qualitativ hochwertig ist unsere Arbeit?
Diese Neuerungen sind zukunftsweisende Schritte. Das wird jedoch nicht gesehen. Die Rufbereitschaft wird ohne grundlegende Analyse sozusagen als gefährliche Vorgangsweise hingestellt.
Wir haben die Rufbereitschaft nicht erfunden, sie ist in Österreichs Spitälern und auch in anderen Ländern bereits durchaus üblich. Durch diese Regelung soll ein Mindeststandard gegeben sein. Es soll aber auch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf regionale Gegebenheiten einzugehen.
In der Ausschußfeststellung haben wir fixiert, daß ein Turnusarzt erst nach zweijähriger Ausbildung für die Rufbereitschaft eingeteilt werden soll. In Deutschland kann das bereits nach 18 Monaten geschehen. Auch in der Schweiz und in den Niederlanden gibt es ähnliche Regelungen, wobei zum Beispiel der ambulante Sektor sehr gut ausgebaut ist und der stationäre Sektor auch kostenmäßig geringere Bedeutung hat als in Österreich. Es ist also durchaus legitim, alle Maßnahmen, die unter dem Argument der Gefährdung der Patienten zustande kommen, zu überprüfen.
Wenn Sie, Herr Dr. Pumberger, im Ausschuß gesagt haben, die Einführung der Rufbereitschaft sei ein weiterer Faktor für die Belastung des Pflegepersonals, welches darin einen Grund zum Berufswechsel sehe (Abg. Dr. Povysil: Da hat er recht!), so muß ich Ihnen entgegenstellen, daß es sehr wohl andere Gründe für Unzufriedenheit des Pflegepersonals gibt. (Abg. Dr. Povysil: Da ist man aber in der Standesvertretung anderer Meinung!) Ich darf Ihnen einige aufzählen: Unklarheit des Berufsbildes, die Arbeitszeit wie zum Beispiel der Nachtdienst, weiters die fehlende Ausbildung der Führungspersonen, aber auch die beschränkten Fortbildungsmöglichkeiten und das Gefühl, das große Potential von Wissen und Detailkenntnissen nicht in Entscheidungsprozesse einbringen zu können.
In Zeiten, in denen der Krankenpflegeberuf noch immer um seine Selbständigkeit kämpft, um seine Mitarbeit bei der Gesundheitserziehung, um die Verbesserung der Ausbildung und vor allem auch um eine verpflichtende Fortbildung, ist es wirklich mehr als recht und billig, wenn man die Mitarbeiter im Pflegedienst von 16 bis 7 Uhr früh und am Wochenende von einer sogenannten Zusatzbelastung befreien will.
Wie ist die Situation im normalen Arbeitsbereich? – Hier gab und gibt es noch kein Interesse, wohl weil es nur uns betrifft.
Ich möchte abschließend einen Abänderungsantrag einbringen, der klarstellt, daß die Rufbereitschaft erst gleichzeitig mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz in Kraft tritt.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol, Mag. Guggenberger, Dr. Leiner, Annemarie Reitsamer, Heidemarie Onodi und Genossen zum Bericht des Gesundheitsausschusses betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle) (429 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Art. V lautet Abs. 1: