ses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt."
3. In Art. II wird vor § 23 folgende Überschrift eingefügt:
"Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes"
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Der zweite Antrag lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Kollegen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses (525 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird (346 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In Z 1 lautet Art. I:
"Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs.1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut."
2. Nach Z 1 wird als neue Z 2 eingefügt:
"2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt."
3. die bisherigen Z 2 bis 4 werden als Z 3 bis 5 bezeichnet.
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