Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 69

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rungsgesetze, die wir immer auf zwei Jahre befristen und die wieder einer Verlängerung um zwei Jahre bedürfen.

Wir hatten im Ausschuß eine Diskussion darüber, ob es notwendig ist, Lenkungsmaßnahmen für Krisenfälle – um diese geht es – in diesem Ausmaß zu normieren. Der Herr Bundesminister war bereit, im kommenden Jahr ein Gespräch mit allen Fraktionsvorsitzenden darüber zu führen, wie wir diese Gesetze in Zukunft gestalten sollen.

Meine Damen und Herren! Der Grund für meine heutige Wortmeldung liegt darin, daß wir ein Bundesverfassungsgesetz verabschiedet haben, in dem es neue Normierungen gibt, und dieses Bundesverfassungsgesetz hat auch Auswirkungen auf die vorliegenden Lenkungsgesetze.

Aus diesem Grund bringe ich drei Abänderungsanträge ein. Es geht nämlich darum, daß bestimmte Teile des Gesetzes, die unter "Verfassungsbestimmung" gestanden sind, jetzt nicht mehr unter "Verfassungsbestimmung" stehen. Sehr wohl bleibt aber eine Verfassungsbestimmung erhalten. Im Rahmen der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes hat aber der Hauptausschuß eine neue Bedeutung bekommen, und dies wurde in anderen Artikeln hier eingefügt.

Das konnten wir auch im Ausschuß nicht behandeln, da zum Zeitpunkt der Ausschußsitzung das Bundesverfassungsgesetz noch nicht verabschiedet war. Daher bringe ich es hier zur zweiten Lesung ein.

Der erste Antrag lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Kollegen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses (524 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997) (324 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Art. I lautet:

"Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Gesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut."

2. In Art. II werden dem § 1 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

"(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschus


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