Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 72

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3. Als Z 6a wird eingefügt:

"6a. Art. II § 34 Abs. 2 Z 1 entfällt."

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Meine Damen und Herren! Der Hauptausschuß wird aufgewertet, und ich ersuche, diesen Abänderungsanträgen die Zustimmung zu geben. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

12.33

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Alle drei Abänderungsanträge, die Frau Abgeordnete Tichy-Schreder zur Gänze verlesen hat, tragen die erforderliche Zahl von Unterschriften und werden in die Verhandlung miteinbezogen.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Wallner. – Herr Abgeordneter, Sie sind am Wort. Redezeitbeschränkung: 4 Minuten.

12.33

Abgeordneter Kurt Wallner (SPÖ): Sehr verehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Wirtschaftslenkungsgesetze stehen auf unserer heutigen Tagesordnung. Man könnte die Frage stellen, welchen Sinn diese Wirtschaftslenkungsgesetze haben. Der Sinn all dieser Gesetze ist es, für den Ernstfall, für den Krisenfall vorbereitet zu sein. Nun könnte man sich fragen: Welcher Krisenfall könnte in Österreich, das seit geraumer Zeit der Europäischen Union angehört, schon eintreten? – Dazu muß ich sagen, es gibt auch in der jüngsten Vergangenheit einige Beispiele, anhand derer man sehen kann, wie wichtig diese Wirtschaftslenkungsgesetze im Ernstfall, im Krisenfall sein können. Denken wir zum Beispiel an den Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986!

Es gibt auch Atomkraftwerke an Österreichs Grenzen, in Slowenien, in der Slowakei und in Tschechien. Wenn es dort zu einem ähnlichen Reaktorunfall käme, dann hätte das fatale Folgen für die österreichische Landwirtschaft und überdies auch für die europäische Landwirtschaft. In solchen Fällen braucht man ein Wirtschaftslenkungsgesetz, nämlich das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz.

Oder: Denken wir an den Ölpreisschock der siebziger Jahre oder an die Krise im benachbarten ehemaligen Jugoslawien, wo es auch einige Tage nach Ausbruch des Krieges so ausgesehen hat, als ob dieser Konflikt auf österreichisches Hoheitsgebiet überschwappen könnte.

Welche Wirtschaftslenkungsgesetze gibt es? – Es gibt das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, das Energielenkungsgesetz, das Versorgungssicherungsgesetz und das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz.

Kurz zum Erdöl-Bevorratungsgesetz aus 1982. Dies ist ein Ausführungsgesetz des IEP-Übereinkommens, das Österreich verpflichtet, Erdölreserven in dem Umfang anzulegen, daß ein Auskommen von mindestens 90 Tagen ohne Ölimport gesichert ist. Zu diesem Zweck werden alle Importeure von Erdöl und Erdölprodukten zur Haltung von Reserven im Ausmaß von 25 Prozent des Vorjahrsimportes verpflichtet.

In der Praxis hat man gesehen, daß diese Bevorratung natürlich zu hohen Kosten für die Importeure führt. Viele Importeure haben daher versucht, diese Bestimmungen zu umgehen. Die hier vorliegende Novelle sieht eine Reparatur dieser Schlupflöcher vor.

Natürlich ist es mit Kosten verbunden, wenn man so umfangreiche Reserven lagern muß. Denken wir etwa an die Lagerkosten. Im Winter muß das Erdöl zum Beispiel erwärmt werden, es muß ständig in Bewegung gehalten und umgerührt werden. In diesem Fall ist eine Novellierung notwendig, damit keine Umgehung mehr möglich ist.

Ganz kurz noch zum Versorgungssicherungsgesetz: Es ist interessant, welche Bereiche im genannten Krisenfall davon betroffen wären: zum Beispiel Tabak, mineralische Stoffe, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Kunststoffe, Häute und Felle jeder Art. 


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