Das zweite Gesetz, das wir heute beschließen, betrifft den Konsumentenschutz. Es ist die lang erwartete Konsumentenschutzgesetz-Novelle. Sie hatte einen sehr langen Vorlauf, regelt aber einige für die Menschen in Österreich sehr wesentliche Dinge neu.
Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, kennen alle das Problem mit zugesandten Waren, die nicht bestellt worden sind: Bücher werden einem zugesandt, und dann weiß man nicht: Muß ich sie aufbewahren, muß ich sie bezahlen, muß ich sie zurückschicken (Abg. Dr. Khol: Muß ich sie lesen?), muß ich sie lesen? Natürlich, Herr Kollege! (Abg. Schieder: Der Pröll weiß, was man damit macht! – Heiterkeit.) Und in Hinkunft ist die Rechtslage so: Sie dürfen sie lesen, ohne sie bezahlen zu müssen, und Sie können sie auch nachher wegwerfen und entsorgen. Sie müssen sie nicht aufbewahren! Das heißt, wenn jemand Ungebetenes verschickt, hat er sich damit das Risiko eingehandelt, daß sich niemand mehr dafür verantwortlich fühlt. Die Sache gilt als herrenlos. (Beifall bei der ÖVP.)
Wir haben etwas Weiteres sichergestellt: Wenn bei einem Geschäft permanent nur von den Förderungen die Rede ist und versprochen wird, daß es steuerliche Anreize, Förderungen gibt oder daß ein Dritter zur Leistung beiträgt, der aber gar nicht involviert ist, und man dann diese Förderung nicht bekommt, dann besteht ein Rücktrittsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem man Kenntnis hatte, daß es diesen Benefit nicht geben wird.
Ich halte das für wichtig, denn gelegentlich sind den Konsumenten Geschäfte mit dem Argument der Steuerersparnis eingeredet worden, die es letztlich dann gar nicht gegeben hat.
Wir haben auch ein richterliches ... (Abg. Schieder: Frau Kollegin! Wie ist das mit dem Wegschmeißen von zugeschickten Dingen? Gilt das auch für Strafmandate? – Heiterkeit.) Herr Kollege! Nein, und zwar deshalb, weil Sie bei einem Strafmandat, wenn das eindeutig Ihr Kfz betrifft, als ordnungsgemäßer Adressat annehmen müssen, daß es nicht irrtümlich an Sie gegangen ist. Und ich rate Ihnen, gegen solche Strafmandate entweder Berufung einzulegen oder sie einzuzahlen, wenn Sie ein schlechtes Gewissen haben. (Beifall und Heiterkeit bei der ÖVP.)
Wichtig vorwiegend für die Frauen ist eine neue Regelung bei Bürgschaften und Haftungen für Kredite des Mannes. Grundsätzlich gelten solche Bürgschaften auch nach der Scheidung. Das heißt, sie verlieren nicht die Wirkung, sondern sie bleiben aufrecht. Eine Ehegattin – oder auch der Ehegatte, wenn das umgekehrt ist – hat aber auf Antrag bei Gericht die Möglichkeit, nach der rechtskräftigen Scheidung eine solidarische Bürgschaft in eine Ausfallsbürgschaft umzuwandeln.
Es sind in der Praxis bedauerlicherweise Fälle vorgekommen, wo vermögenslose Ehegattinnen nach der Scheidung erhebliche Beträge für Kredite zahlen, die dem Unternehmen des Mannes zugute kommen. Hier haben wir in Hinkunft ein richterliches Mäßigungsrecht normiert, wonach die Interessen aller Beteiligten, nämlich die der Bank, die des Unternehmens, aber auch die der vermögenslosen Frau, zu berücksichtigen sind. Ich hoffe, daß hier eklatante Ungerechtigkeiten in Hinkunft abgestellt werden.
Bedauerlicherweise sind in der Gesetzwerdung zum Konsumentenschutzgesetz redaktionelle Fehler passiert, die ich durch einen Abänderungsantrag zu Artikel II Z 1 und Artikel III in zweiter Lesung korrigieren möchte. Darüber hinaus soll den Unternehmen, die sich an die neuen Regelungen zu halten haben, Gelegenheit gegeben werden, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die geänderten beziehungsweise ergänzten Bestimmungen anzupassen. Immerhin tritt dieses Gesetz mit 1. 1. in Kraft, und Sie wissen alle, jetzt, die letzten Wochen vor Weihnachten, ist es ausgesprochen schwierig für die Unternehmen, ihre Geschäftsbedingungen und Computerprogramme darauf abzustimmen.
Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Maria Fekter, Dr. Willi Fuhrmann und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (449 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit