mäßigen oder auch ganz zu erlassen. Es stellt dies eine sowohl die legitimen Interessen der Kreditwirtschaft als auch den Schutz ökonomisch schwacher Mithaftender angemessen abwägende Regelung dar.
Schließlich setzt die Regierungsvorlage einschlägige Entwicklungen in der Europäischen Union um. Hier ist vor allem auf das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen und auch auf die Einschränkung der Zulässigkeit sogenannter Freizeichnungsklauseln für Personenschäden zu verweisen. Aber auch die im Bereiche des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Vorkehrungen, mit denen vor allem die Unsitte des schon erwähnten unbestellten Zusendens von Waren abgestellt werden soll, konnten unter Berücksichtigung diesbezüglicher Überlegungen zum schon sehr weit vorgeschrittenen Entwurf der EU-Fernabsatzrichtlinie erstellt werden.
Insgesamt stellt die Konsumentenschutzgesetznovelle einen Markstein in den Bemühungen dar, das Niveau des Verbraucherschutzes in Österreich anzuheben. Diese Bemühungen werden damit allerdings nicht abgeschlossen sein, zumal es ganz konkret gilt, die österreichischen Überlegungen zu einer weiteren Verbesserung des Konsumentenschutzes in die diesbezüglichen Aktivitäten der Europäischen Union einzubringen und vor allem auch die im Zuge der Vorbereitungen der Regierungsvorlage zurückgestellten Arbeiten an einer Gewährleistungsreform unter Bedachtnahme auf die Entwicklung auf europäischer Ebene im nationalen Bereich fortzuführen.
Wenn wir diese Zurückstellung vorgenommen haben, so erfolgte dies nicht nur im Hinblick auf die sehr konträren Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren, sondern auch deshalb, weil unsere Überlegungen doch in einigen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Ansätzen der doch schon einigermaßen vorgeschrittenen Verbrauchsgütergarantie-Richtlinie der Europäischen Union stehen. Insbesondere gibt es einige andere Ansatzpunkte – abgesehen von der Gewährleistungsfrist für bewegliche Verträge –; so etwa hätten wir primär die Verbesserung mangelhafter Leistungen vorgesehen, während dort die Preismäßigung an erster Stelle steht. Uns erschien es daher nicht sinnvoll, jetzt eine nationale Regelung zu treffen, die in einem Jahr, wenn es auf europäischer Ebene zu einer Richtlinie kommt, neuerlich geändert werden muß, und ich glaube, daß diese Verzögerung daher doch gerechtfertigt ist.
Meine Damen und Herren! Auch das Bauträgervertragsrecht dient dem Schutz der Konsumenten, sind doch seine Erwerberschutzbestimmungen zugunsten von Verbrauchern zwingend. Angesichts der hohen Summen, die beim Kauf einer Wohnung oder eines Reihenhauses auf dem Spiel stehen, sind Schutzbestimmungen hier auch besonders dringend nötig.
Schon derzeit wird zwar von seriösen Bauträgern meist ein Rechtsbeistand eingeschaltet, der für eine möglichst risikolose finanzielle Abwicklung Sorge trägt, gesetzliche Schutzbestimmungen oder Mindeststandards der Absicherung gibt es in diesem Bereich aber in Österreich bisher nicht. Dabei liegt beim Bauträgervertrag das Risiko des Vorleistungen erbringenden Erwerbers nicht nur in der Höhe dieser Vorleistungen, sondern auch in der großen Zeitspanne zwischen der Zahlung und der Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstandes.
Daß Sicherheit auch Aufwand für Kontrolle und Sicherstellungsmaßnahmen erfordert und damit schlicht Geld kosten kann, ist selbstverständlich. Zu prüfen ist aber stets das Verhältnis zwischen dem finanziellen Mehraufwand und damit bewirkter Erhöhung der Sicherheit. Wir haben uns sehr bemüht, den Bauträgern kein enges Korsett zu schnüren, sondern ihnen möglichst vielfältige Sicherungsmodelle zur Auswahl zu stellen. Jeder Bauträger soll sich unter mehreren Möglichkeiten die für ihn kostengünstigste Variante aussuchen können, aber zumindest einer dieser Möglichkeiten muß er sich im Interesse der Erwerber bedienen.
Dabei haben wir auf in der Praxis schon eingeführte Sicherungs- und Abwicklungsmodelle zurückgegriffen, deren Kosten heute schon anfallen, sodaß die von gewisser Seite behauptete zu erwartende Kostenbelastung, wenn eine solche überhaupt eintritt, sich in engsten, durchaus vertretbaren Grenzen halten wird und nur dort zusätzlich anfallen wird, wo bisher – gar nicht selten zum Schaden der Erwerber – keinerlei Sicherungen vorgesehen waren.