Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 75

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In dem Entwurf war bereits enthalten – auch über Wunsch der Ärzte und der Mitarberinnen und Mitarbeiter in den Spitälern –, daß man flexibler gestalten kann, wenn es keine durchgehende Inanspruchnahme gibt. Nur dann, wenn es keine durchgehende Inanspruchnahme gibt, kann von diesen Arbeitszeiten abgewichen werden, und zwar abgewichen werden im Rahmen des Gesetzes. Auch hiefür ist der Gesetzesrahmen für Betriebsvereinbarungen vorgegeben.

Bei den Verhandlungen über diese Betriebsvereinbarungen sind – das ist auch neu – die Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gruppe einzubeziehen. Das ist völlig neu. Nur mit deren Zustimmung kann es Abweichungen von der Arbeitszeit 13 Stunden pro Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche in einem 17wöchigen Durchschnitt geben. Nur mit deren Zustimmung: das möchte ich hier nochmals festhalten! Erstmals wurde festgelegt, daß in diese Verhandlungen die Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gruppe einzubeziehen sind, weil es natürlich in jedem Krankenhaus andere Voraussetzungen gibt. Innerhalb der Krankenhäuser sind praktisch in jeder Abteilung – daher ist diese Notwendigkeit praxisgerecht – die Sprecher der betroffenen Gruppe einzubeziehen.

All das war in dem Entwurf schon drinnen, dem Sie, Herr Dr. Pumberger, auch im Ausschuß durchaus zugestimmt hätten. Auch Kollege Öllinger hat das bestätigt. Damals gab es bei den Verhandlungen mit den Ländern noch einen sehr strittigen Punkt, nämlich ob auch Turnusärzte in dieses Gesetz einzubeziehen sind. Hier haben sich viele, die das nicht wollten, auf die EU-Richtlinie bezogen und erklärt, daß in der EU-Richtlinie eine Bestimmung enthalten ist, wonach Ärzte in Ausbildung nicht einzubeziehen sind.

Ich möchte hier betonen: Nicht alle Länder, aber einige Länder haben von Beginn an erklärt, daß sie mit der ursprünglichen Fassung durchaus einverstanden sind, beispielsweise Wien, Burgenland und Kärnten; ich nenne sie nur als Beispiele. Und bei diesen Verhandlungen war strittig, ob Turnusärzte einzubeziehen sind, weil argumentiert wurde, das seien nur Ärzte in Ausbildung.

Wir haben uns voll durchgesetzt, denn die Ärzte leisten in den Spitälern sehr wichtige Arbeit, und es wäre unverständlich gewesen, wenn wir sie ausgeschlossen hätten. Ich glaube, das war eines der Hauptthemen in den Auseinandersetzungen der letzten Monate über dieses Gesetz.

Das nächste Thema in den Verhandlungen mit den Ländern, die nicht leicht waren, war, daß etliche Länder wollten, daß wir diese Frage bezüglich der Spitäler des öffentlichen Bereiches überhaupt den Ländern übertragen und nur die Privatspitäler weiter auf Bundesebene regeln. Auch das haben wir strikt abgelehnt, weil es unmöglich wäre, die Verantwortung jenen zu geben, die in diesen Verhandlungen schon erklären, daß sie sich eigentlich an keine Bestimmungen halten wollen. Das wäre daher nicht zu verantworten gewesen. Daher haben wir strikt erklärt, es bleibt Bundessache. – Auch das ist erledigt.

Zur Frage der Rufbereitschaft: Die Rufbereitschaft wurde von mir nie mit diesem Gesetz in irgendeiner Junktimierung zugelassen. Daher enthält dieses Gesetz auch keine Bestimmungen über die Rufbereitschaft, denn die Rufbereitschaft ist so zu behandeln, wie sie in allen anderen Arbeitsverhältnissen zu behandeln ist. Diesbezüglich gibt es oberstgerichtliche Entscheidungen, die definieren, was eigentlich Arbeitszeit, was eigentlich Rufbereitschaft ist. Diese Frage wird hier nicht geregelt, denn wenn es eine Quasi-Rufbereitschaft ist, bei der die Ärzte in Wirklichkeit nicht rufbereit sind, sondern das als Arbeitszeit zu werten ist, dann wäre das ohnehin nach den erfolgten oberstgerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Das möchte ich hier feststellen.

Zu den Ausnahmeregelungen, die jetzt im Gegensatz zum ersten Entwurf, dem Sie zugestimmt hätten, drinnen sind. Ich bitte Sie noch einmal, diese Ausnahmeregelungen genau durchzulesen. Sie werden draufkommen, wenn Sie dem ersten Entwurf im Ausschuß Ihre Zustimmung geben wollten, dann können und sollen Sie auch der zweiten Fassung zustimmen. Wie sind die Ausnahmeregelungen gefaßt? – Die Ausnahmeregelungen sind derart restriktiv gefaßt, daß sie nur dann zur Anwendung kommen können, wenn nicht genügend Fachärzte in nächster Zeit zur Verfügung stehen.

Ein Beispiel für eine Ausnahme: Es wurde im ersten Entwurf festgelegt – das ist doch in der Praxis nicht umgehbar –, daß bis 1997, jetzt bis Ende 1999, andere Regelungen noch getroffen


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