Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 29

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Namens des Justizausschusses stelle ich den Antrag , der Nationalrat wolle dem Gesetzentwurf in 573 der Beilagen unter Berücksichtigung der von mir soeben vorgebrachten Druckfehlerberichtigung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich danke dem Herrn Berichterstatter und trete nun in die Rednerliste ein.

Als erster zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Firlinger. – Bitte, Herr Abgeordneter. Wunschgemäß wird eine freiwillige Redezeit von 10 Minuten eingestellt.

10.09

Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Mit der Änderung des Mietrechtes gemäß Regierungsvorlage wurde jener Zustand beendet, der mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz eingeleitet worden war. Es ist jetzt – das halte ich für die wichtigste Änderung, der wir grundsätzlich auch positiv gegenüberstehen – eine Verlängerung der Befristungsmöglichkeiten vorgesehen.

Meine Damen und Herren! Es handelt sich hierbei um ein Reparaturgesetz, das notwendig geworden ist, um in weiterer Folge das berühmt-berüchtigte Stadtnomadentum hintanzuhalten. Es ist, wie gesagt, ein Reparaturgesetz, eine Reform ist es aber nicht. Ich möchte falschen Erwartungshaltungen vorbeugen. Eine Reform ist es deshalb nicht, weil in diesem Fall wesentlich mehr hätte einfließen müssen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Die Befristungen, die jetzt für Mietverhältnisse von mindestens drei und höchstens zehn Jahren mit drei Zinsabschlagssätzen von den Kategoriemietzinssätzen vorgesehen sind, sind meines Erachtens rechtlich sehr kompliziert. Man kann aber durchaus darüber diskutieren, weil die ursprüngliche Intention der Regierungsparteien, die darüber verhandelt haben, sicherlich jene war, daß man unterschiedliche Anreizsysteme für den Vermieter je nach Dauer des Mietverhältnisses schafft.

Ich halte es für nötig, darüber zu diskutieren, und wir sind im Sinne unseres vierseitigen Abänderungsantrages der Meinung, daß man zumindest in nächster Zeit mit einem einheitlichen Abschlagssatz von 20 Prozent das Auslangen finden kann. Für uns ist das jedoch kein "Glaubenskrieg", wir sind bereit, darüber zu diskutieren.

Für sehr wesentlich im Sinne erhöhter Rechtssicherheit halten wir den Punkt, daß das Nachforderungsrecht des Vermieters ordentlich geregelt wird. Das ist das Hauptproblem: Wir haben in Österreich so ungefähr das komplizierteste Mietrecht von ganz Europa. Deshalb wäre eine Entflechtung dringend geboten, um allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Wird hingegen entsprechend der Regierungsvorlage verfahren, meine Damen und Herren, so befürchte ich, daß es zu einer Prozeßlawine kommen wird. Da gebe ich nachhaltig zu bedenken, daß uns diese Rechtsunsicherheit schwer zu schaffen machen wird.

Ein weiterer Punkt in unserem Abänderungsantrag betrifft ein System oder eine Regelung, derzufolge es möglich ist, auch bei Althäusern von den bisherigen Richtwertsystemen abzuweichen. Das betrifft jene Fälle, in denen Althäuser in einem sehr guten, auf eine Generalsanierung folgenden Zustand sind und dieser Zustand durch ein Sachverständigengutachten, das nicht älter als zehn Jahre sein darf, bescheinigt wird. In solchen Fällen sollte es im Sinne einer Erweiterung des Wohnraumangebotes dem Vermieter möglich sein, eine angemessene Miete zu verlangen.

Mit dem fünften Punkt werden sich Kollege Krüger und Kollege Ofner auseinandersetzen. Eine Reihe weiterer Änderungen betrifft Spezialprobleme wie die Frage der Vergebührung, die unserer Ansicht nach problematische Regelung hinsichtlich der Pauschalierung des Einnahmenüberschusses und so weiter.


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