weise für bestimmte persönliche Vorhaben eines Tages, vielleicht erst in 20 Jahren, wenn sie für die Enkerln bestimmt ist et cetera, wieder haben möchte, die also nur befristet vermietet wird. Da wäre es völlig falsch, auf Dauer den Mietern und Vermietern Vorschriften zu machen, daß sie höchstens zehn Jahre als Mietdauer wählen dürfen, entweder in einem Fristvertrag oder in Form von fortgesetzten Fristverträgen. Auch da gibt es einen ganz entscheidenden Reformschritt, der vielleicht vor sechs Jahren noch gar nicht vorstellbar gewesen ist, als man bei Eigentumswohnungen von fünf auf zehn Jahre verlängerte. Jetzt heißt es, wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, dann sollte befristet gemietet und vermietet werden, solange sie wollen, auch über zehn Jahre hinaus. Das ist wieder ein ganz entscheidender Reformschritt und eine Fortsetzung früherer Reformen (Abg. Mag. Firlinger: Das ist ein Reparaturgesetz, Herr Kollege!) , keine Reparatur, sondern eine konsequente Weiterführung, Herr Abgeordneter Firlinger. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Was Sie als kompliziert bezeichnen (Abg. Mag. Firlinger: Steht in der Vorlage drinnen!), ist etwas, womit man den Bedürfnissen in der Praxis Rechnung trägt. Warum sollen zum Beispiel ausdrückliche schriftliche Verlängerungen bei Befristungen gefordert werden? In der Praxis sind die Menschen nicht so. Sie gehen nicht gleich zum Anwalt. Das ist vielleicht dem Willi Fuhrmann nicht recht, aber er weiß ja auch, daß es so ist. Man übersieht einen Termin, und auf einmal sitzt der Vermieter in der Falle oder auch der Mieter, weil er ausziehen muß. Nein, es ist eine stillschweigende Verlängerung um ein Jahr, Zeit genug, sich zu einigen. (Abg. Mag. Firlinger: Das ist ein Reparaturgesetz, Herr Kollege!) Das ist keine Reparatur. Das ist eine ganz wesentliche, entscheidende Verbesserung. Das gab es bisher nicht. Das gab es auch vor dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz nicht; Herr Abgeordneter Firlinger versteht es eben nicht besser. Das ist eine wesentliche Verbesserung, meine Damen und Herren! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Sie selbst haben zugegeben, es ist für Sie keine Glaubensfrage. Ein befristeter Mietvertrag ist zweifellos für den Mieter weniger wert als ein unbefristeter, mit Kündigungsschutz ausgestatteter. Ein Abschlag ist daher auch beim dreijährigen Mietvertrag beim 3. Wohnrechtsänderungsgesetz eingeführt worden. Einem Abschlag werden auch Sie zustimmen.
Nun ist aber auch klar, daß sich ein dreijähriger Mietvertrag von einem zehnjährigen Mietvertrag unterscheidet. Was soll kompliziert sein, wenn ich sage, Mietverträge unter vier Jahren haben einen 30prozentigen Abschlag, bis zu sieben Jahren 20 Prozent und darüber hinaus bis zu zehn Jahren 10 Prozent? (Abg. Mag. Firlinger: Derzeit sind es 20 Prozent!)
Herr Abgeordneter Firlinger! Wenn Sie es nicht verstehen, wenn das für Sie kompliziert ist, nehme ich das zur Kenntnis. Ich nehme an, daß die Mieter und Vermieter diese sehr einfache Staffel sehr wohl verstehen und auch wissen, warum sie vom Gesetzgeber heute so eingeführt wird. (Abg. Mag. Firlinger: Warten Sie es ab!) Wir bringen damit aber auch gleich – und auch dazu bekenne ich mich – eine gemeinsame Auffassung der Koalitionsparteien zum Ausdruck: Im Miethaus, im Altmiethaus soll der Regelfall, sozusagen das, was ohne Abschlag ist, der unbefristete Mietvertrag sein.
Ich halte es daher auch für einen ganz entscheidenden Schritt, daß wir uns dazu entschlossen haben, zu sagen, wir wollen auch, daß Mieter und Vermieter, wenn die Möglichkeit besteht, wenn der Vermieter keinen Grund hat, wieder nur befristet zu vermieten, einen befristeten Mietvertrag in einen unbefristeten umwandeln können. Dann ist der Abschlag, der vorher gewährt worden ist, erstens im nachhinein nicht gerechtfertigt, zum zweiten würde aber auch die Hauptmietzinsreserve fehlen, also die Nachzahlung des Abschlages. Auch da ist es wieder günstiger, wenn ich für den zehnjährigen Fristvertrag nur einen 10prozentigen Abschlag hatte und nicht – wie im Antrag der Freiheitlichen vorgesehen – einen 20prozentigen Abschlag. Denn 20 Prozent Abschlag für einen zehnjährigen Fristvertrag würde bei der Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag bedeuten, daß zwei volle Jahresmieten nachzuzahlen wären, was für den Mieter praktisch unmöglich ist. Sie wollen also die Umwandlung eines befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Mietvertrag praktisch unmöglich machen, weil Sie ihn mit einem 20prozentigen Abschlag bei zehn Jahren verteuern. Herr Firlinger, da spielen wir mit Sicherheit nicht mit! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)