Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 44

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eines der wichtigsten Anliegen des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes. Zugleich wurde anstelle der Einjahresfristverträge die Möglichkeit zum Abschluß eines Wohnungsmietvertrages auf genau drei Jahre ohne befristete Verlängerungsmöglichkeit geschaffen.

Diese starre gesetzliche Vorgabe verhindert zum einen die individuelle Wahl einer den Bedürfnissen der Vertragsparteien entsprechenden Vertragsdauer und stellt zum anderen den Vermieter nach Ablauf der drei Jahre vor die Alternative, entweder auf dem Auszug des Mieters zu beharren oder durch ein unbefristetes Mietverhältnis die Disposition über das Mietobjekt auf unbestimmte, jedenfalls lange Zeit zu verlieren.

Dies nahm man offenbar in der Erwartung in Kauf, daß von den neuen Dreijahresfristverträgen nicht zuletzt wegen der vorgeschlagenen Abschlagsregelung in der Praxis nur geringer Gebrauch gemacht würde. Tatsächlich wurden viele, sicher einige Zigtausende solcher Zeitmietverträge abgeschlossen, die ab März dieses Jahres sukzessive auslaufen werden.

Da viele Vermieter nicht gewillt sind, durch ein Belassen des Mieters in der Wohnung ein unbefristetes Mietverhältnis herbeizuführen, wäre ohne ein gesetzgeberisches Einschreiten wohl der allergrößte Teil der Fristmieter zu einem Auszug aus ihrer Wohnung und zur Suche nach einem neuen Mietobjekt genötigt, wobei sie häufig wohl wieder nur befristet mietbare Wohnmöglichkeiten erhalten würden.

Eine von manchen und auch von meiner Vorrednerin angeregte, nur anlaßbezogene Gesetzesreparatur – beispielsweise durch Schaffung bloß einer Verlängerungsmöglichkeit für derzeit bestehende befristete Mietverträge – würde aber das in Bälde akut werdende Problem in Wahrheit nicht beseitigen, sondern nur um einige Zeit aufschieben.

Demgegenüber schien es mir sinnvoller, wenn nun einmal der Schritt in Richtung befristete Mietverträge gemacht wurde, eine grundlegende, zeitgemäße Erneuerung der Befristung im Mietrecht einzuleiten. Ich bin überzeugt davon, daß der hier vorgeschlagene Weg einer Flexibilisierung der mietvertraglichen Befristung innerhalb zeitlicher Ober- und Untergrenzen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Mieter nach gesicherter Wohnversorgung – zumindest über überschaubare Zeiträume hinweg – einerseits und den legitimen Interessen der Vermieter an einer mittel- bis längerfristigen Wiederverfügbarkeit ihrer Wohnungen andererseits darstellt sowie eine zukunftsorientierte Perspektive bietet. Das dem Mietrechtsgesetz seit seiner Entstehung innewohnende Grundverständnis, wonach der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit der Regelfall sein soll, bleibt als Prinzip aufrecht und soll durch eine Art Bonus-Malus-System sichergestellt werden, so etwa durch die Bestimmungen über die Befristungsabschläge, wobei ich deren Staffelung, Herr Abgeordneter Mag. Firlinger, gegenüber einer einheitlichen Abschlagsregelung den Vorzug gebe, weil sie innerhalb der Höchstbefristung Anreiz zu einer im Interesse des Mieters gelegenen, möglichst langen Mietdauer bietet, oder etwa durch die Bestimmungen über die für den Vermieter Anreiz bietende Mietzinsnachzahlung bei Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.

Den liberalisierten Befristungsmöglichkeiten werden zur Gewährleistung auch des künftigen Mieterschutzes eine Reihe von Regelungen zur Sicherung der Rechtsposition der Mieter gegenübergestellt, zum Beispiel die Verlängerung der Fristen für die gerichtliche Mietzinsprüfung und für die Rückforderung überhöhter Mietzinszahlungen, die Option des Mieters zur Verlängerung des Mietverhältnisses um ein Jahr, die adaptierten Möglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch den Mieter, der damit die Marktgegebenheiten zu seinen Gunsten nutzen kann, und einiges andere mehr.

Um Umgehungen zu vermeiden, gelten alle diese Bestimmungen auch für Eigentumswohnungen in Althäusern, ausgenommen die höchstzulässige Gesamtbefristungsdauer von zehn Jahren, die künftig weder für Eigentumswohnungen in Althäusern noch für Eigentumswohnungen in jüngeren Häusern gilt.

Was die Abrechnungsbestimmungen anlangt, haben sehr ausführliche Expertenberatungen ergeben, daß deren von der seinerzeitigen Nationalratsentschließung angesprochene durchgreifende Harmonisierung in den drei großen Wohnrechtsgesetzen nicht zweckmäßig und zum Teil


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