lassen, und wie es mit den Verjährungszeiten ausschaut. Da ist es gelungen, eine Regelung zu schaffen, daß man während der gesamten Dauer der Befristung überprüfen lassen kann, ob dieser Abschlag tatsächlich erfolgt ist und ob der Hauptmietzins, der in Rechnung gestellt wurde, in Ordnung ist oder nicht. Das sind Maßnahmen, die Mieterinnen und Mieter schützen.
Sie haben angeschnitten, daß es, was Überprüfungen des Hauptmietzinses betrifft, immer zu schwammigen Vergleichen komme. Ich möchte als eine Vertreterin der größten Mieterschutzorganisation, der Mietervereinigung, hier festhalten, daß das vielleicht bei Ihnen vorkommt. Bei uns ist das nicht der Fall, daß wir schwammige Vergleiche abschließen, sondern wir setzen uns massiv für die Interessen der Mieter und für deren Rechte ein. (Beifall bei der SPÖ.)
Ich glaube, daß auch die Regelung der Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr eine positive ist. Weiters halte ich es, da in der Frage von Befristungen immer viel von Flexibilität und Mobilität gesprochen wird, für einen Fortschritt, daß bezüglich befristeter Mietverträge in Eigentumswohnungen eine Änderung erzielt wurde. Hatte man in der Vergangenheit für eine Eigentumswohnung einen befristeten Mietvertrag von sieben Jahren abgeschlossen, konnte man frühestens nach fünf Jahren aus diesem Mietverhältnis aussteigen, auch wenn sich die finanzielle, persönliche oder auch berufliche Situation geändert hat. Ohne Zustimmung des Vermieters zur vorzeitigen Kündigung mußte man Miete für fünf Jahre zahlen. Dazu gibt es eine Änderung dahin gehend, daß man künftig die Möglichkeit hat, diesen Mietvertrag nach einem Jahr und einer Kündigungszeit zu lösen. Frau Kollegin Petrovic! Das ist ein Vorteil gegenüber der jetzigen Regelung, und ich bitte Sie, das auch in der Form zur Kenntnis zu nehmen! (Beifall bei der SPÖ.)
Da sich auch im letzten Sommer wieder die berühmten Urlaubskündigungen als ein großes Problem dargestellt haben – darunter versteht man die Tatsache, daß eine Kündigung 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwächst, was sehr viele Spekulanten dazu genützt haben, Urlaubszeiten von Leuten auszuwählen, um ihnen die Kündigung zuzustellen –, halte ich die heutige Änderung, diese 14-Tage-Frist auf vier Wochen auszuweiten, für eine sehr positive Maßnahme. Das ist im übrigen etwas, bei dem wir seitens der Mietervereinigung und seitens der Sozialdemokratischen Partei großen Druck ausgeübt haben, hier eine Änderung voranzutreiben. Kollegin Stoisits hat im Sommer noch gesagt: Dann tun Sie es doch! – Es liegt heute auf dem Tisch, und ich ersuche Sie, Frau Kollegin Petrovic, auch das zur Kenntnis zu nehmen.
Auch hinsichtlich einer weiteren Regelung bin ich froh, daß wir im Zuge der Begutachtung parlamentarisch auch noch einige Abänderungen treffen konnten. Es ist zumindest erreicht worden, daß, wenn es zu größeren Sanierungen in Häusern kommt und damit in der Folge zu §-18-Verfahren, bei Mietverträgen mit einer Laufzeit unter vier Jahren diese Differenz – und da kann man bei einem §-18-Verfahren mit durchschnittlich 40 bis 50 S pro Quadratmeter rechnen – nicht vom Mieter mit dem befristeten Mietvertrag zu bezahlen ist, sondern diese Kosten vom Vermieter zu tragen sind. Das ist eine Änderung, die wir in der parlamentarischen Tätigkeit noch durchgesetzt haben.
Ich möchte auch kein Hehl daraus machen, daß es zu der jetzigen Regelung weitere Forderungen gibt. Die Frage der Verjährungsfrist der Betriebskosten bedarf einer Regelung. Ich halte auch die 40 Prozent aus der Hauptmietzinsreserve, die auf Kosten der Erhaltung des Hauses und sodann auf Kosten der Mieter geht, für keine sehr glückliche Lösung. Der durchschnittliche Steuersatz liegt bei 20 Prozent, aber das ist sozusagen das Wesen eines Kompromisses.
Noch schlimmer war die Übergangsregelung. Diese hätte nämlich zur Folge gehabt, daß eine Entnahme von 40 Prozent entstanden wäre, der gar keine steuerliche Leistung gegenübergestanden wäre. Ich bringe daher nachfolgenden Abänderungsantrag ein.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Doris Bures, Dr. Walter Schwimmer, Kurt Eder, Dr. Maria Theresia Fekter und Genossen zum Bericht des Justizausschusses (573 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage (555 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Mietrechtsgesetz, das