Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 50

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975 und die Zivilprozeßordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Artikel I Z 10 wird § 49b Abs. 6 wie folgt geändert:

"(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr. ..../1997, gilt in Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1 eingeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei der Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden. Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt."

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Um es noch einmal zusammenzufassen: Wir haben mit dieser neuen Regelung Begleitmaßnahmen bei Befristungen beschlossen, die dazu führen sollen, daß es zu keiner Ausweitung von befristeten Mietverträgen kommt. Zielsetzung ist der unbefristete Mietvertrag für alle, die auf die Anmietung einer Wohnung angewiesen sind. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

11.37

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der von Frau Abgeordneter Bures vorgetragene, ausreichend unterstützte Abänderungsantrag wird in die Verhandlungen mit einbezogen.

Ich erteile nunmehr Herrn Abgeordneten Dr. Kier das Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter.

11.37

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Debatte ist erhellend. Ich knüpfe zunächst an die Überlegungen im Spannungsfeld befristete – unbefristete Mietverträge an und möchte das einmal sprachlich richtigstellen. Die Kolleginnen und Kollegen, die von unbefristeten Mietverträgen sprechen, meinen eigentlich die unkündbaren Mietverträge, denn bei normalen Rechtsverhältnissen wäre der unbefristete Mietvertrag der schlechtere Vertrag (Abg. Dr. Khol: Weil kündbar!) , weil kündbar und daher selbstverständlich auch vor Ablauf von drei Jahren, vor Ablauf von fünf Jahren oder was auch immer, insbesondere auch vor Ablauf von zehn Jahren kündbar.

Da wir aber durch viele Jahrzehnte schichtenweiser Überregulierung einen Zustand haben, der de facto unbefristete Mietverträge in unkündbare Mietverträge verwandelt hat, sind die Möglichkeiten, die im Mietrechtsgesetz stehen und Kündigung erlauben, erstens außerordentlich eingeschränkt und zweitens in der Praxis nicht sehr bewährt.

Ich erinnere mich noch an meine Tätigkeit in der Anwaltskanzlei, wo letztlich die Frage des Klienten: Kann ich den Vertrag kündigen? vorsichtshalber sehr ausweichend und schwammig beantwortet werden mußte, weil nicht exakt einschätzbar war, wie die Aussichten waren. (Abg. Dr. Fuhrmann: Das war ein Fehler! Sie hätten gleich nein sagen sollen!) Im Zweifelsfall hat man bei Klienten mit einem starken Nervenkostüm gesagt: Nein, lassen Sie das bleiben! Erstens ist das Verfahren langwierig, zweitens ist der Ausgang ungewiß, versuchen Sie – drittens –, sich irgendwie zu einigen, was in Wirklichkeit die Einladung war – auch wenn man nicht daran mit


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